Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger SGB II-Leistungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufige Leistungen nach SGB II; das LSG weist ihre Beschwerde zurück. Das Gericht stellt fest, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da der ablehnende Bescheid Bindungswirkung erlangt hat. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten und fehlender Einkommensangabe abgelehnt. Kosten tragen die Parteien selbst.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Gewährung vorläufiger SGB II-Leistungen zurückgewiesen; PKH abgelehnt; Kostenerstattung beiderseitig ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Leistungen nach § 86b SGG ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Ein Bescheid, der in Bindungswirkung erwachsen ist, schließt die Zuerkennung der gleichen Leistung im Hauptsacheverfahren und damit auch im Eilverfahren aus, da im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a SGG i.V.m. § 114 S.1 ZPO hat oder die erforderlichen aktuellen Angaben zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation fehlen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach entsprechender Anwendung des § 193 SGG nicht erstattet; die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 12 AS 2094/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der die Gewährung von Leistungen ablehnende Bescheid vom 06.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2013 ist in Bindungswirkung erwachsen, da die Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass die Antragstellerin Klage erhoben hätte. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Antragsgegners; gegenteilige Umstände hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Erinnerung und Fristsetzung nicht mitgeteilt. Die Bindungswirkung eines Bescheides schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.07.2013 - L 2 AS 1133/13 B ER - unveröffentlicht -; LSG NRW Beschluss vom 07.03.2012 - L 12 AS 270/12 B ER juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 04.04.2011 - L 6 AS 2060/10 B ER juris Rn. 31 mwN; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER juris Rn. 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 26 d).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren aus den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg iSv §§ 73a SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat. Im Übrigen fehlt es auch an der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).