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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1690/13 B·01.10.2013

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Antrag auf Darlehen zur Tilgung von Mietrückständen

SozialrechtLeistungen nach SGB IIProzesskostenhilfe/SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte PKH für ein einstweiliges Begehren, mit dem der Gegner zur Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Mietrückständen verpflichtet werden sollte. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Ablehnung der PKH durch das SG. Ein Anordnungsanspruch für das Darlehen lag nicht vor; eine Kostenerstattung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zurückgewiesen; PKH und Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung zur Leistung eines Darlehens ist ein materiell-rechtlicher Anordnungsanspruch auf die beantragte Leistung erforderlich.

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Nach § 22 Abs. 8 SGB II kommen Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden nur in Betracht, wenn dadurch die Unterkunft gesichert und Wohnungslosigkeit abgewendet werden kann; dies entfällt, wenn die Räumung bereits unvermeidlich ist.

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Für das PKH-Beschwerdeverfahren sowie für das PKH-Antragsverfahren ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 22 Abs. 8 SGB II§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AS 2683/13 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

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Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Antragsteller am 8. August 2013 und damit einen Tag vor der angekündigten Wohnungsräumung beim Gericht angebrachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten in diesem Sinne. Für die vom Antragssteller angestrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietrückständen i.H.v. 1866,70 EUR fehlte es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell - rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung.

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Gemäß § 22 Abs. 8 SGB Zweites Buch (SGB II) können auch (Miet-) Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt danach nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht. Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann (siehe zum ganzen Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage § 22 Rn. 186 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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Hier hätte nach den vom Sozialgericht angestellten Ermittlungen auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Antragsgegners die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.

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Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist gesetzlich ebenso wie für das PKH-Antragsverfahren nicht vorgesehen.

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Gleichfalls sieht das Gesetz eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren nicht vor (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.