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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1621/24 B·01.04.2025

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen Regelbedarfs 2023 zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII)ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Regelbedarfsermittlung zum 01.01.2023. Das LSG hält die PKH-Ablehnung für gerechtfertigt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; der Regelbedarf von 502 € ist nach summarischer Prüfung nicht evident verfassungswidrig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH zur Anfechtung des Regelbedarfs 2023 als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung den geltend gemachten Rechtsstandpunkt für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und die Möglichkeit der Beweisführung als gegeben erachtet.

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Die gerichtliche Kontrolle der Höhe von Regelbedarfen beschränkt sich zunächst auf eine Evidenzkontrolle; Leistungen sind nur dann evident unzureichend, wenn sie offenkundig in der Gesamtsumme kein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

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Die Auswahl und Anwendung gesetzlicher Fortschreibungsmechanismen durch den Gesetzgeber liegt im Gestaltungsspielraum; Gerichte prüfen, ob zugrundeliegende Zahlen und Berechnungsverfahren aktuell und schlüssig sind.

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Die bloße Verweisung auf bei anderen Gerichten anhängige Verfahren begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn die Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 20 SGB II§ 29 SGB XII§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 38 AS 180/24

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

3

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.).

4

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 23.11.2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2022, 09.01.2023, 05.07.2023 und 22.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Im Jahr 2023 lag der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) i.V.m. § 28a und § 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 502,00 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Diesen Betrag hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt.

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Die Bemessung des Regelbedarfs zum 01.01.2023 entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 38 m.w.N., juris; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 55, juris). Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 81, juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 59).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Senat nimmt insofern zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17.04.2024 (L 2 AS 39/24 B). Dort hat der erkennende Senat bereits ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt hat, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 – L 2 AS 39/24 B, Rn. 9 ff. m.w.N., juris; auch LSG NRW, Beschluss vom 16.09.2024 – L 7 AS 719/24 B, Rn. 13 ff., juris; LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23, Rn. 31, juris) und hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest.

7

Soweit die Klägerin auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweist, vermag auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt schon keine mit den beim BSG anhängigen Verfahren vergleichbare Konstellation vor. Das BSG hat die Revision in Verfahren zugelassen, in denen die Verfassungskonformität des nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfs bzw. des nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsatzes in der 1. Hälfte 2022 (B 8 SO 4/24 R), in der 2. Hälfte 2022 (B 8 SO 5/24 R), in den Monaten September und Oktober 2022 (B 7 AS 20/24 R) und im gesamten Jahr 2022 (B 7 AS 30/24 R) streitgegenständlich ist. Hintergrund dieser Verfahren ist, dass zum 01.01.2022 der Regelbedarf um 0,76 % von 446,00 Euro (Vorjahr 2021) auf 449,00 Euro erhöht worden ist. Aufgrund der 2022 erheblich gestiegenen Inflationsrate entfachte sich eine Diskussion um die Frage, ob der Anstieg des Regelbedarfs um monatlich 3,00 Euro zureichend war, in deren Verlauf der Gesetzgeber auch zeitnah mit einer Einmalzahlung i.H.v. 200,00 Euro im Juli 2022 reagierte. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 reagierte der Gesetzgeber sodann noch einmal deutlich. So ist der Regelbedarf um 53,00 Euro bzw. 11,75 % signifikant auf 502,00 Euro angehoben und der für 2022 noch geltende Fortschreibungsmechanismus zum 01.01.2023 um die oben beschriebene, sog. ergänzende Fortschreibung erweitert worden. Dieser Mechanismus hat zu einer spürbaren Leistungsanpassung sowohl 2023 (Erhöhung um 53,00 Euro auf 502,00 Euro) als auch 2024 (Erhöhung um 61,00 Euro auf 563,00 Euro) geführt. Damit aber ist die hiesige Sach- und Rechtslage nicht mit der Sach- und Rechtslage für das Jahr 2022 vergleichbar, so dass der von der Klägerin gezogene Erst-Recht-Schluss, der als Unterfall des Analogieschlusses die Ähnlichkeit der Sachverhalte voraussetzt (vgl. Beaucamp, JA 2024, 881, 884 m.w.N.) nicht gezogen werden kann. Die Frage, inwieweit der Regelbedarf für 2022, der noch nach einem anderen Mechanismus ermittelt worden ist, verfassungskonform ist, lässt die Frage, ob der Regelbedarf für 2023, der auf Grundlage eines neu angepassten Mechanismus eingeführt worden ist, zureichend ist, unberührt.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.