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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1589/12 NZB·08.11.2012

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung: Abzug Kinderunfallversicherung beim Sozialgeld

SozialrechtSGB II - SozialgeldLeistungsrecht / GrundsicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts. Streitgegenstand ist, ob Beiträge zu einer privaten Kinderunfallversicherung eines unter 14‑jährigen Kindes ohne besonderes Gesundheitsrisiko beim Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen vor Anrechnung als Einkommen beim Sozialgeld abziehbar sind. Das LSG weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und kein Verfahrensfehler vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 144 SGG setzt das Vorliegen einer der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Abweichen von übergeordneten Entscheidungen oder vorliegender Verfahrensfehler) voraus.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine bisher nicht geklärte, im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage aufwirft.

3

Beiträge für eine private Kinderunfallversicherung eines unter 14‑jährigen Kindes ohne besonderes gesundheitliches Risiko sind bei der Berechnung des Sozialgeldes nicht als abzugsfähiges Einkommen vom Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen anzusetzen, weil eine derartige Versicherung als unangemessen gilt.

4

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er substantiiert geltend gemacht und für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 6 AS 236/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung liegen nicht vor.

3

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

4

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

5

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

6

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung berufen kann.

7

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass der Gegenstand der Streitsache eine bedeutsame, bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine derart bedeutsame Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Das Sozialgericht (SG) ist im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die am 05.06.1997 geborene Klägerin zu 2), für die kein besonderes gesundheitliches Risiko behauptet wird, für die für sie abgeschlossene private Unfallversicherung keinen Anspruch auf Abzug der diesbezüglichen Beiträge - auch nicht in Form einer Pauschale - vom Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), so auch mit Urteil vom 16.02.2012, B 4 AS 89/11 R, hat das SG im Einklang mit der Rechtslage entschieden, dass für ein im streitigen Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.08.2011 noch unter 14-jähriges Kind eine Kinderunfallversicherung bei fehlendem besonderen gesundheitlichen Risiko dem Grunde nach eine unangemessene Versicherung ist, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds in Abzug zu bringen sind (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

8

Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird weder geltend gemacht, noch liegt ein solcher vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).