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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1585/20 B ER·01.12.2020

LSG NRW: Ablehnung einstweiliger Zusicherung nach § 22 SGB II mangels Glaubhaftmachung

SozialrechtLeistungen nach SGB IIEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des SG ein, mit dem ihr die Zusicherung zur Übernahme laufender Unterkunfts- und Heizkosten einstweilig erteilt werden sollte. Das LSG änderte den Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht waren. Insbesondere fehlten Nachweise zur Verfügbarkeit und Eignung der begehrten Wohnung sowie konkrete Belege zur Erforderlichkeit des Umzugs; daher bestand keine besondere Eilbedürftigkeit.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 22 SGB II abgewiesen; Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Für einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.

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Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen geboten, da eine positive Entscheidung regelmäßig einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt und deshalb hohe Anforderungen stellt.

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Bei Umzügen innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs setzt ein Anspruch nach § 22 SGB II voraus, dass der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind; die Verfügbarkeit und Eignung der konkret gewählten Wohnung sind nachzuweisen.

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Der Antragssteller muss zur Glaubhaftmachung im Eilverfahren alle zumutbaren Nachweise vorlegen (insb. Verfügbarkeit der Wohnung, Kündigungsnachweis, Eignung), sonst fehlt die erforderliche Eilbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 22 Abs. 4 SGB II§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 38 AS 3218/20 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2020 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

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Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung für die Antragsteller hinsichtlich der Wohnung F-straße 00 in F1 zu erteilen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 08.08.2001 - B V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).

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Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, besteht im Eilverfahren grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), weil der Leistungsberechtigte die neue Wohnung in der Regel auch ohne die Zusicherung anmieten kann und die Erteilung keine Anspruchsvoraussetzung für die spätere Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft ist. Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kann aber in bestimmten Fällen ein Bedürfnis für eine Zusicherung im einstweiligen Rechtschutzverfahren bestehen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass eine positive Entscheidung im Eilverfahren auf Gewährung einer Zusicherung im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, weil die mit der Zusicherung bezweckte Rechtssicherheit nur dann erreicht werden kann, wenn bereits im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erteilt wird. Dies hat aber zur Folge, dass an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund äußerst hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Landessozialgericht - LSG - Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.07.2008 - L 10 B 203/08, Rn. 28 bei juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 - L 19 AS 2347/14 B ER, L 19 AS 2348/14 B, Rn. 24 bei juris).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Anspruch nach § 22 Abs. 4 SGB II setzt bei einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines kommunalen Trägers voraus, dass der Umzug erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (vgl. Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22, Stand 09.04.2020, Rn. 220). Die Prüfung der Erforderlichkeit ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, Rn. 14 bei juris). Jedenfalls letzteres haben die Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Sie haben im Beschwerdeverfahren trotz der ausdrücklichen Hinweise im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 19.11.2020 nicht einmal dargelegt, dass die begehrte Wohnung in der F-straße 00, die von den Antragstellern zum 01.11.2020 angemietet werden sollte, überhaupt noch verfügbar ist. Hinreichende Nachweise dazu, dass diese Wohnung sich als geeignet und erforderlich zur Abwendung der Nachteile erweist, die die bisherige Wohnung aufweist und die durch den Umzug abgewendet werden sollen (vgl. dazu BSG, aaO, Rn. 20 bei juris), haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Die Erforderlichkeit des Umzugs ist deshalb weiterhin nicht beurteilbar. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 19.11.2020 wird diesbezüglich Bezug genommen. Eine konkrete Stellungnahme zu diesen Ausführungen ist durch die Antragsteller nicht erfolgt. In ihrer - nach eigenen Angaben abschließenden - Stellungnahme vom 24.11.2020 wird lediglich auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der aktuell bewohnten Wohnung hingewiesen. Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung erfolgt ist, wird nicht mitgeteilt. Eine Vorlage des Kündigungsschreibens ist nicht erfolgt. Dieses prozessuale Verhalten der Antragsteller spricht auch gegen eine besondere Eilbedürftigkeit. Wer, wie die Antragsteller, geltend macht, dass die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung F-straße 00 zwingend erforderlich ist, von dem ist zu erwarten, dass er alles Erforderliche dazu beiträgt, die Voraussetzungen für eine solche Eilentscheidung glaubhaft zu machen und jedenfalls zumindest eine Bestätigung dazu vorzulegen, dass die Wohnung überhaupt noch verfügbar ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.