Einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus bestandskräftigem Erstattungsbescheid (SGB II)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Einstellung der angekündigten Zwangsvollstreckung einer SGB-II-Erstattungsforderung, während eine Klage gegen die Ablehnung seines Überprüfungsantrags (§ 44 SGB X) noch anhängig ist. Das LSG verneint vorrangigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG, weil die Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt ist und der Erstattungsbescheid bestandskräftig blieb. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG scheitert, weil weder offenkundige Erfolgsaussichten der Hauptsache noch eine existenzielle Notlage glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere fehlten aktuelle Kontoauszüge trotz gerichtlicher Aufforderung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG scheidet aus, wenn die angegriffene Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt ist und der zugrunde liegende Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Die Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X lässt die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts bis zu einer etwaigen Rücknahme unberührt.
Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid kann grundsätzlich nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erreicht werden und ist nicht bereits wegen Bestandskraft von vornherein unzulässig.
Beruht das Eilbegehren auf einem ablehnenden Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen; regelmäßig ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids und eine massive existenzielle Betroffenheit erforderlich.
Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller zur Darlegung einer existenziellen Notlage angeforderte aktuelle Kontoauszüge trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht vorlegt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 11 AS 469/25 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zahlungsverpflichtung des Antragstellers in Höhe von 3.830,14 €.
Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller wegen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in noch ungeklärter Höhe mit Bescheid vom 29.06.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.10.2021 für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 22.12.2021 forderte der Antragsgegner die ausgefüllte Anlage EKS mit abschließenden Angaben inkl. aller Rechnungen, Belege, Quittungen, Kontoauszüge und betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis zum 28.02.2022 vom Antragsteller an und wies darauf hin, dass gemäß § 41a Abs. 3 SGB II bei unterlassener oder unvollständiger Einreichung dieser Unterlagen festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, und dann die Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Nachdem der Antragsteller trotz Fristverlängerung keine Angaben eingereicht hatte, setzte der Antragsgegner den Leistungsanspruch für die Zeit von Juli bis Dezember 2021 mit abschließendem Festsetzungsbescheid vom 08.12.2022 gestützt auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II auf Null fest und forderte den Antragsteller mit Erstattungsbescheid vom 09.12.2022 zur Erstattung der im Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2021 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.810,14 € auf. Weder gegen den Bescheid vom 08.12.2022 noch gegen den Bescheid vom 09.12.2022 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Unter dem 16.05.2023 stellte der Antragsteller „bzgl. Forderungen aus dem Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.12.2021“ einen Überprüfungsantrag und reichte die Anlage EKS mit abschließenden Angaben nach. Den Überprüfungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.05.2023 ab. Die Bescheide über den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 seien nicht zu beanstanden. Die aus der Anlage EKS ersichtlichen Angaben seien nicht hinreichend nachgewiesen. Den hiergegen mit E-Mail vom 12.06.2023 übersandten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2023 als unbegründet zurück. Bei der Überprüfung eines abschließenden Bescheids, mit dem eine Nullfestsetzung erfolgt sei, erstrecke sich die Überprüfung nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Nullfestsetzung vorgelegen hätten. Hiergegen erhob der Antragsteller vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage (Az.: S 11 AS 423/23). Dem Antragsgegner hätten seit dem 12.06.2023 alle benötigten Informationen vorgelegen. Die Klage ist noch beim SG anhängig.
Nachdem ergebnislos die Forderung über 3.810,14 € angemahnt worden war, kündigte das Hauptzollamt Bielefeld mit Schreiben vom 28.09.2025 an, diese Forderung (zzgl. 20,00 € Mahngebühr) zu vollstrecken.
Der Antragsteller hat hierauf am 06.10.2025 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung festzustellen. Er habe gegen die Forderung eine Klage eingereicht.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 29.10.2025 abgelehnt. Das Rechtschutzgesuch sei als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Begehren, die Vollstreckung vorläufig einzustellen, auszulegen. Hierfür liege bereits kein Anordnungsgrund vor, da eine Notlage nicht erkennbar sei und auch nicht vorgetragen werde.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 10.11.2025 Beschwerde eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Begehren weiterverfolgt. Die geltend gemachte Forderung sei strittig. Darüber hinaus führe die Begleichung des geforderten Betrags dazu, dass grundlegende Lebensbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden könnten.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Münster vom 29.10.2025 zu ändern und die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners in Höhe von 3.830,14 € gemäß der Vollstreckungsankündigung vom 28.09.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die den Beschluss vom 29.10.2025 tragenden Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren des SG Münster mit dem Az. S 11 AS 423/23 sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung des Antragsgegners in Höhe von 3.830,14 € einstweilig anzuordnen.
Gegenstand des Rechtsstreites ist – nach rechtsschutzzielorientierter Auslegung – ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Zwangsvollstreckung aus dem Erstattungsbescheid vom 09.12.2022 zumindest vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren S 11 AS 423/23 einzustellen. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 25.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.10.2023.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass vorliegend einstweiliger Rechtsschutz auf der Grundlage des (vorrangigen) § 86b Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in Betracht kommt. Bei der Vollstreckungsankündigung vom 28.09.2025 handelt es sich bereits nicht um einen Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs des Antragstellers anordnen (oder deren Bestehen feststellen) könnte. Auch ist der der angedrohten Vollstreckung zugrundeliegende Erstattungsbescheid vom 09.12.2022 mangels Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig geworden und daher bindend (§ 77 SGG). Auch wenn wie hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt wird, bleibt die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts bis zu einer etwaigen Rücknahme unberührt.
Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, also die Abwendung der angedrohten Vollstreckung der Erstattungsforderung, daher nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erreichen (vgl. so auch u.a. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 14.11.2023 – L 6 AS 339/23 B ER, Rn. 26, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 – L 34 AS 2224/18 B ER, Rn. 11, juris). Ein solcher Antrag ist auch nicht schon deswegen von vornherein unzulässig, weil der zu vollstreckende Erstattungsbescheid bestandskräftig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2009 – L 25 AS 70/09 B ER, Rn. 2, juris und Beschluss vom 13.11.2013 – L 9 KR 254/13 B ER, Rn. 3, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.09.2015 – L 16 AS 510/15 B ER, Rn. 18, juris).
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01, Rn. 5, juris). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rn. 24, juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind.
Liegt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wie hier ein ablehnender Überprüfungsbescheid gemäß § 44 SGB X zugrunde, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 25.02.2020 – L 8 AS 1422/19 B ER, Rn. 32, juris). So ist es im Regelfall einem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Verwaltungs- und anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies bedeutet, dass besonders strenge Anforderungen zu stellen sind zum einen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, also dass die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids, dessen Änderung mit dem Überprüfungsantrag bezweckt wird, offensichtlich ist und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist, zum anderen auch an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, also dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse offenkundig sind (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER, Rn. 12, juris). Nur dann, wenn unter beiden Gesichtspunkten diese besonders hohen Anforderungen erfüllt sind, ist es nämlich im Rahmen der geltenden Rechtsordnung gerechtfertigt, im Vollstreckungsverfahren die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts zu ignorieren. Anderenfalls würde die Untersagung der Vollstreckung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X im Widerspruch zur Wertung des § 257 Abgabenordnung (AO) stehen, der bei der Vollstreckung von Erstattungsforderungen des Antragsgegners über § 40 Abs. 8 Satz 1 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Anwendung findet. Gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Vollstreckung jedoch (erst) einzustellen oder zu beschränken, sobald der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.10.2019 – L 20 KR 479/19 B ER, Rn. 32, juris).
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, da die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2023, mit dem der Antragsgegner den Überprüfungsantrag gegen den abschließenden Festsetzungsbescheid vom 08.12.2022 sowie den Erstattungsbescheid vom 09.12.2022 abgelehnt hat, keine offenkundigen Erfolgsaussichten hat. Ein Anspruch des Antragstellers auf Rücknahme des abschließenden Festsetzungsbescheides vom 08.12.2022 und des Erstattungsbescheids vom 09.12.2022 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist vorliegend nicht dargetan. Vielmehr spricht einiges für die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Überprüfungsbescheids.
Zunächst ist der Überprüfungsbescheid vom 25.05.2023 seinerseits nach § 77 SGG bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid keinen formgerechten Widerspruch erhoben, sondern sein Widerspruchsschreiben lediglich per E-Mail bei dem Antragsgegner eingereicht. Die E-Mail vom 12.06.2023 entspricht nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die danach erforderliche Schriftform oder elektronische Form (§ 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I) wird nicht durch einfache E-Mail erfüllt (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, Rn. 12 f.). Dieser Formmangel ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Antragsgegner über den Widerspruch in der Sache entschieden hat, anstatt ihn als unzulässig zu verwerfen. Die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde bindet in einem solchen Fall – anders als bei der Versäumung der Widerspruchsfrist – die Gerichte nicht, da die Behörde nicht über gesetzliche Formerfordernisse frei verfügen kann (BSG, a.a.O., Rn. 14 f., juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragssteller innerhalb der Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch erhoben hätte.
Zudem können nach der Rechtsprechung des BSG zwar im Widerspruchsverfahren gegen einen Festsetzungsbescheid und auch noch im anschließenden Klage- oder Berufungsverfahren Unterlagen vorgelegt werden, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R, Rn. 35 ff., juris; BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R, Rn. 28 ff., juris). Hingegen ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X allein auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids bzw. ggf. des Widerspruchsbescheids abzustellen (ständige Rechtsprechung; u.a. BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R, Rn. 16 m.w.N., juris). Daher spricht vieles dafür, dass wie hier erst im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen bei der Überprüfung einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz und 4 SGB II keine Berücksichtigung mehr finden (so in einem obiter dictum BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R, Rn. 34, juris; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2025 – L 2 AS 70/24, Rn. 61, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 04.12.2023 – L 7 AS 268/23, Rn. 58, juris). Hierin realisiert sich die vom Gesetzgeber mit Erlass der Vorschrift des § 41a SGB II intendierte Verwaltungsvereinfachung (BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21, Rn. 34, juris).
Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Von einer Existenzgefährdung des Antragstellers kann allein wegen der in der Vollstreckung geltenden Pfändungsobergrenzen nicht ausgegangen werden. Auch im Übrigen spricht das prozessuale Verhalten des Antragstellers gegen einen Anordnungsgrund. Denn wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht wird, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren sowie unzumutbaren und nachträglich nicht wiedergutzumachenden Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, muss vom Rechtsschutzsuchenden erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen oder schnellstmöglich zu beseitigen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, gerechtfertigt sein. Hier ist der Antragsteller bereits mit Verfügung vom 12.11.2025 zur Vorlage aktueller Kontoauszüge aufgefordert worden. Hieran ist er nochmals mit Verfügungen vom 20.11.2025 und 03.12.2025 erinnert worden. Trotz entgegenstehender Ankündigung wurden bis zum Tage der Beschlussfassung keine Kontoauszüge vorgelegt. Auch seine am 17.12.2025 gegenüber der Geschäftsstelle des Senats erfolgte telefonische Bitte um Fristverlängerung mit der Begründung, er sei vom 05. bis 14.12.2025 im Urlaub gewesen, was durch Flugtickets nachgewiesen werden könne, zeugt nicht von dem Drohen schwerer und unzumutbarer sowie nachträglich nicht wiedergutzumachender Nachteile.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.