Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Mehrbedarfsgeld-Zahlung wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Mehrbedarf zur Sicherstellung seines Umgangsrechts mit dem bei der Mutter lebenden Kind. Das LSG weist die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zurück, weil kein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht wurde. Mit den bewilligten Mitteln seien zumindest monatliche Umgangskontakte möglich. Summarische Nachforschungen (z. B. Reisekosten, Übernachtungen) sprechen gegen einen Anordnungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für Mehrbedarf wegen fehlender Eilbedürftigkeit und mangelnder Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen sowohl einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch als auch einen glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; eine bloß vermutete Dringlichkeit reicht nicht aus.
Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn keine schwerwiegenden, nachträglich nicht wiedergutzumachenden Nachteile ersichtlich sind und das Rechtsverhältnis im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
Bei summarischer Prüfung kann das Gericht auch auf nachvollziehbare, leicht zugängliche Erkenntnisse (z. B. zumutbare Reise- und Übernachtungskosten) abstellen, um zu beurteilen, ob die zur Verfügung gestellten Mittel die Wahrnehmung von Umgangsrechten ermöglichen.
Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren kann gemäß § 193 SGG so getroffen werden, dass die Beteiligten einander keine Kosten erstatten müssen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 6 AS 2066/13 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines über die bewilligten 400 EUR monatlich hinausgehenden Mehrbedarfs zur Sicherstellung seines Umgangsrechts mit seinem etwa 500 km entfernt bei der Mutter lebenden sechsjährigen Kind anstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Der Senat vermochte sich bereits nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu überzeugen, denn es sind keine schwerwiegenden und nachträglich nicht wieder gut zu machenden Nachteile ersichtlich, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im bis einschließlich August 2013 laufenden Bewilligungsabschnitt neben der Regelleistung mit Bescheid vom 02.05.2013 einen monatlichen Mehrbedarf von 400 EUR zur Ermöglichung und Durchführung des Umgangs mit seinem Kind zweimal im Monat bewilligt und - soweit bisher fällig - nach Lage der Akten auch ausgezahlt. Selbst wenn der Auffassung des Antragstellers zu folgen wäre, dass die Ausübung des Umgangsrechts zu Aufwendungen von mindestens 686 EUR bzw. 739,80 EUR führe, ist ihm mit den bereitgestellten Mitteln auch derzeit jedenfalls ein Umgangskontakt monatlich möglich. Dass durch eine vorübergehende Reduzierung der Umgangskontakte, die gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Kindsmutter zum Ausgleich dafür ausgedehnt werden könnten, eine erhebliche Verschlechterung des Vater-Kind-Verhältnisses bereits eingetreten oder unmittelbar bevorstehend ist, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Unabhängig davon ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft. Denn mit den ihm vom Antragsgegner dafür zur Verfügung gestellten Beträgen ist dem Antragsteller - bei einer sparsamen Verwendung derselben - die Wahrnehmung seines Umgangsrechts ein über das andere Wochenende durchaus möglich. Nach einer vom Senat durchgeführten Internetrecherche sind jedenfalls bei längerfristiger Vorausbuchung für die Verbindung von C nach W (bzw. ins davon weniger als 9 km entfernte T, dass als nächstgelegener Ort über einen Bahnanschluss verfügt) Sparangebote von vereinzelt bis lediglich 29 EUR je Fahrt erhältlich. Neben diesen sehr günstigen Angeboten findet sich eine Vielzahl von Verbindungen, die zu Preisen von etwa 60-70 EUR (je Strecke) angeboten werden. Diese Fahrpreise gelten auch bei Mitnahme des Kindes, denn eigene Kinder bis zum 15. Lebensjahr reisen bei der Bahn kostenfrei mit, sofern sie auf der Fahrkarte eines Elternteils eingetragen sind. Weiterhin konnte vom Senat ermittelt werden, dass jedenfalls bei nicht zu kurzfristiger Buchung in nächster Umgebung von W sowohl Hotels als auch eine Jugendherberge (in T) Übernachtungen zu Preisen von unter 30 EUR im Internet anbieten. Mit den dafür zur Verfügung stehenden 200 EUR kann mithin ein Umgangswochenende durchaus finanziert werden. Dabei blieb sogar noch unberücksichtigt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben den Umgang in der Vergangenheit "ausgesetzt" hat und ihm von daher weitere liquide Mittel noch zur Verfügung stehen müssten. Unberücksichtigt blieb weiterhin, dass sich die Fahrtkosten auch durch Nutzung der Angebote von Mitfahrzentralen deutlich günstiger gestalten lassen.
Soweit vom Antragsteller im Verfahren zudem gerügt wurde, er habe das für seinen Sohn bestimmte Sozialgeld im laufenden Monat noch nicht erhalten, geht der Senat aufgrund der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zahlungsnachweise (die eine Zahlung von 109,70 EUR am 12.07.2013 belegen) davon aus, dass der Betrag dem Antragsteller zwischenzeitlich gutgeschrieben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).