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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1244/24·25.08.2025

SGB II: Kein Zuschuss für Durchlauferhitzer mit Zwischenzähler zur Warmwasser-Messung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Bürgergeld in höherer Höhe, insbesondere die zukünftige Übernahme der Kosten für den Einbau eines Durchlauferhitzers mit integrierter Messeinrichtung (Zwischenzähler) sowie einen höheren Warmwasser-Mehrbedarf. Das LSG wies die Berufung zurück: Weder aus § 22 Abs. 1 SGB II noch aus § 21 Abs. 7 SGB II ergibt sich eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Anschaffungs-/Einbaukosten einer separaten Messeinrichtung. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheiterte mangels atypisch-unabweisbaren Bedarfs; ein krankheitsbedingt objektiv erforderlicher erhöhter Heißwasserverbrauch sei nicht belegt. Die Klage auf höheren Warmwasser-Mehrbedarf war zudem unzulässig, weil hierzu noch keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorlag.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Kostenübernahme für Durchlauferhitzer/Zwischenzähler zurückgewiesen; Warmwasser-Mehrbedarf mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten für den Einbau einer Messeinrichtung zur Erfassung des Stromverbrauchs bei dezentraler Warmwasserbereitung sind keine Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

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§ 21 Abs. 7 SGB II eröffnet zwar die Berücksichtigung höherer Warmwasseraufwendungen bei Nachweis durch separate Messeinrichtung, enthält aber keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Anschaffungs- oder Einbaukosten dieser Messeinrichtung.

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Die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II setzt einen atypischen, besonderen und unabweisbaren Bedarf voraus; ein Bedarf ist nicht „besonders“, wenn er typischerweise bei einer Vielzahl von Leistungsberechtigten in vergleichbarer Situation auftreten kann.

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Eine Übernahme der Kosten für eine Messeinrichtung nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein überdurchschnittlicher Warmwasserverbrauch objektiv erforderlich ist und keine zumutbaren Einsparmöglichkeiten bestehen.

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Ein Begehren auf höheren Mehrbedarf ist unzulässig, wenn es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt; über einen als Überprüfungsantrag auszulegenden Antrag muss der Leistungsträger zunächst entscheiden.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 24 Abs. 1 SGG§ 21 Abs. 7 SGB II§ 21 Abs. 6 SGB II§ 73 SGB II§ 44 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 19 AS 556/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.08.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Übernahme zukünftiger Kosten für den Einbau eines Durchlauferhitzers mit integriertem Zwischenzähler und wegen Anerkennung eines (höheren) Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwassererzeugung.

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Die 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Einzimmerwohnung in Bonn, für die im streitigen Zeitraum Kosten in Höhe von insgesamt 464,00 Euro monatlich anfielen. Die Warmwasserbereitung in dieser Wohnung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer. Bereits 2021 führte die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Köln gegen den Beklagten zwei Klageverfahren, in denen sie die Gewährung eines Mehrbedarfs für Pflege- und Hygieneartikel (Az.: S 35 AS 2396/21) und die Übernahme weiterer Stromkosten wegen eines erhöhten Warmwasserbedarfs aufgrund ihrer schweren Neurodermitis begehrte (Az.: S 35 AS 2520/21). Das SG holte in dem Verfahren S 35 AS 2396/21 ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten von Y. (Klinik für Dermatologie und Venerologie der K.) ein. Diese kam in ihrem Gutachten vom 15.05.2022 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer mittelschweren atopischen Dermatitis leide. Sie solle maximal einmal täglich mit nicht zu heißem Wasser baden oder duschen. Häufigeres heißes Duschen führe zu einer Verschlechterung des Hautbildes, weil die Hautbarriere hierdurch weiter geschädigt werde, was eine Aggravierung der Grunderkrankung bewirke. Die Klageverfahren hat die Klägerin daraufhin im Erörterungstermin am 20.10.2022 für erledigt erklärt. In diesem Termin hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich der streitigen Übernahme höherer Stromkosten zunächst an ihren Vermieter wenden solle, um diesen dazu zu veranlassen, bei dem Boiler für die (dezentrale) Warmwasserbereitung im Badezimmer einen Verbrauchszähler anzubringen. Solle bei diesem die Bereitschaft hierzu fehlen, könnte ggf. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Verbrauchszähler aus § 24 Abs. 1 SGG gegenüber dem Beklagten anzudenken sein; denn nur mit einem solchen Zähler könne sie nachweisen, dass sie einen höheren Anspruch auf Stromkostenübernahme wegen der Warmwassererzeugung habe.

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Mit Bescheid vom 10.10.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 31.10.2023 Leistungen in Höhe von monatlich 968,23 Euro (Regelbedarf 449,00 Euro, Mehrbedarf für Ernährung 44,90 Euro, Mehrbedarf für Warmwassererzeugung 10,33 Euro, Grundmiete 289,00 Euro, Heizkosten 104,61 Euro, Nebenkosten 70,39 Euro) für November und Dezember 2022 und in Höhe von 1.027,75 Euro für Januar bis Oktober 2023 (Regelbedarf 502,00 Euro, Mehrbedarf für Ernährung 50,20 Euro, Mehrbedarf für Warmwassererzeugung 11,55 Euro, Grundmiete 289,00 Euro, Heizkosten 104,61 Euro, Nebenkosten 70,39 Euro). Einkommen erzielte die Klägerin in diesem Zeitraum nicht.

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Am 08.12.2022 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen von ihrem Vermieter veranlassten Kostenvoranschlag der Firma F. GmbH vom 08.12.2022 für den Einbau eines Durchlauferhitzers mit einer integrierten Messvorrichtung sowie eines FI-Schutzschalters (insgesamt 1.893,41 Euro). Dort wurde ausgeführt, dass die Montage eines Zwischenzählers in den Sicherungsverteiler nicht ratsam sei, da kein FI-Schutzschalter vorhanden sei. Die Nachrüstung werde dringend empfohlen. Das Angebot behalte bei einer Beauftragung bis zum 31.12.2022 seine Gültigkeit. Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme durch den Beklagten und führte ergänzend aus, dass ihr Vermieter eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten mit Bescheid vom 15.12.2022 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 30.12.2022 Widerspruch ein. Ihre monatlichen Stromkosten erhöhten sich ab dem 01.02.2023 auf 326,00 Euro monatlich. Diesen Betrag könne sie nicht finanzieren. Ihre Krankheit werde durch die Verzögerung verschlimmert. Sie wolle Klarheit, ob der Durchlauferhitzer eingebaut werde oder ihre Stromkosten übernommen würden. Die Klägerin verwies zudem darauf, dass sie noch immer auf die rückwirkende Erstattung und zukünftige Übernahme der Kosten für die aufgrund ihrer Erkrankung notwendigen Salben und Pflegeprodukte in Höhe von 50,00 Euro monatlich warte.

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Am 15.02.2023 hat die Klägerin Klage vor dem SG Köln erhoben und die Übernahme der Stromkosten für die Warmwasserzeugung, der Kosten für den Einbau des Durchlauferhitzers sowie der Kosten für Pflegeprodukte begehrt. Wegen ihrer Gesundheitssituation müsse sie vermehrt heißes Wasser verwenden, um den Juckreiz und die Beschwerden aufgrund ihrer Neurodermitis und Latex-Allergie zu lindern. Ihre Stromkosten hätten sich daher ab dem 01.03.2023 auf 364,00 Euro monatlich erhöht. Diese Kosten seien nach dem Einbau eines Zwischenzählers zu übernehmen. Der Beklagte habe zudem die Kosten für den Einbau dieses Zwischenzählers in Höhe von 1.893,41 Euro und die Kosten für den Erwerb von Pflegeprodukten zu übernehmen. Ihre Krankenkasse habe eine entsprechende Übernahme abgelehnt.

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Einen konkreten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.12.2022 mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2023 zurück. Die beantragten Kosten für den Erwerb und Einbau eines Durchlauferhitzers mit einer integrierten Messeinrichtung seien nicht zu übernehmen, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei. Es fehle unabhängig davon auch an der Notwendigkeit eines neuen Durchlauferhitzers. § 21 Abs. 7 SGB II enthalte keine Anspruchsgrundlage für die beantragte Anschaffung. Es liege bereits keine atypische Bedarfslage vor, da davon auszugehen sei, dass in einer Vielzahl von Haushalten mit einer dezentralen Warmwasserbereitung keine separaten Messeinrichtungen vorhanden seien. Bei der separaten Messeinrichtung handele es sich zudem auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Mehrbedarfs für Kosten der Warmwasserherstellung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Form von Pauschalen geregelt. Diese Pauschalen seien so bemessen, dass eine Bedarfsdeckung sichergestellt werden könne und eine Messeinrichtung entbehrlich sei. Zur Vermeidung von Versorgungslücken würden die Regelbedarfe, mit Auswirkung auf die Höhe der Mehrbedarfe, jährlich durch den Gesetzgeber angepasst. Der Gesetzgeber habe auch auf die aktuell gestiegenen Energiepreise mit der Bewilligung und Gewährung von Einmalzahlungen nach § 73 SGB II reagiert. In diesem Zusammenhang sei der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 23.07.2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden. Ein Anspruch auf Gewährung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II könne nur bei einer atypischen und unabweisbaren Bedarfslage bestehen. Eine solche Bedarfslage liege hier nicht vor. Y. habe in ihrem Gutachten vom 15.05.2022 vielmehr festgestellt, dass die täglich mehrfache Verwendung von heißem Wasser zur Linderung der Neurodermitis medizinisch nicht indiziert sei und eher zu weiteren Hautschädigungen führe. Der Klägerin sei es deshalb möglich und zumutbar, den für ihre Gesundheit schädlichen Warmwasserverbrauch und damit auch die Stromkosten zu reduzieren.

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Der Beklagte legte außerdem die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 23.12.2022 hinsichtlich eines Mehrbedarfs für medizinisch notwendige Pflegeprodukte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab November 2022 aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 07.05.2024 für den Bewilligungszeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2023 ab. Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.2024 Widerspruch ein. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2024 zurück.

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Bereits mit Beschluss vom 20.03.2024 hat das SG die sich auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für Salben und Hautpflegeprodukte beziehende Klage abgetrennt. Diese wurde unter dem Aktenzeichen S 19 AS 777/24 geführt. Das SG hat den Beklagten in diesem abgetrennten Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2025 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2024 unter anderem dazu verurteilt, die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 dahingehend abzuändern, dass ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Pflege- und Hygieneprodukte zur Behandlung der dermatologischen Erkrankung in Höhe von monatlich 50,00 Euro gewährt wird.

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Mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2024 hat das SG die hier streitgegenständliche Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens sei nach der erfolgten Verfahrenstrennung nur noch der Bescheid vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2023. Mit diesem Bescheid habe der Beklagte die Übernahme der sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma F. GmbH ergebenden Kosten für den Einbau eines neuen Durchlauferhitzers zu Recht abgelehnt. Eine Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme sei, abgesehen davon, dass das Angebot nicht mehr gültig sei, nicht ersichtlich. § 21 Abs. 7 SGB II, der die Gewährung eines Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung regele, enthalte keine entsprechende Regelung. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Unter Berücksichtigung des im Verfahren S 35 AS 2396/21 eingeholten Gutachtens sei nicht davon auszugehen, dass bei der Klägerin krankheitsbedingt ein erhöhter Mehrbedarf für Warmwasser gegenüber anderen Leistungsbeziehern bestehe. Bei dieser Sachlage könne kein Mehrbedarf für höhere Warmwasserkosten anerkannt werden. Daher bestehe auch kein Mehrbedarf für die tatsächliche Erfassung der Warmwasserkosten.

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Die Klägerin hat gegen den ihr am 14.08.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.09.2024 Berufung eingelegt. Sie sei aufgrund ihrer ausgeprägten Neurodermitis zur Linderung des Juckreizes in akuten Phasen auf heißes Wasser angewiesen. Die im Bürgergeld vorgesehenen monatlichen Pauschalen für Warmwasser- und Stromkosten (12,95 Euro für dezentrale Warmwasserversorgung und 47,71 Euro für Strom) seien deshalb nicht ausreichend. Es sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen. Zur Erfassung des Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung benötige sie einen Zwischenzähler. Die Kosten für dessen Einbau seien vom Beklagten zu übernehmen. Angesichts ihrer finanziellen Lage sei insoweit die Gewährung eines Darlehens nicht zielführend. Das SG habe in einem früheren Verfahren auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Verbrauchszähler denkbar sei, weil es der Klägerin nur mithilfe eines Verbrauchszählers möglich sei, gegenüber dem Beklagten zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass sie einen höheren Anspruch auf Stromkosten über die gewährte Warmwasserpauschale hinaus habe. Die Klägerin reicht ein ärztliches Attest ihrer behandelnden Dermatologin M. vom 07.10.2024 ein. Danach ist die Klägerin dort aufgrund eines atopischen Ekzems in Behandlung. Anamnestisch teilt M. mit, dass die Klägerin empfindlich auf Kälte reagiere, weswegen sie kaltes Wasser meide und stattdessen heißes Wasser benutze, da dieses ihr Linderung verschaffe. Bisher sei die Erkrankung nur durch lokale Behandlungen therapiert worden, weshalb sie – M. – stark dazu rate, eine systemische Therapie einzuleiten.

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Die ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 07.08.2025 ordnungsgemäß geladene Klägerin ist zum Termin am 25.08.2025 nicht erschienen. Sie hat am 19.08.2025 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 15.08.2025 (Diagnosen M54.2 und S40.0), in der zudem ausgeführt wird, die Klägerin sei verhandlungsunfähig, mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Termin teilnehmen könne. Der Vorsitzende des Senats hat ihr mit Verfügung vom 19.08.2025 mitgeteilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Aufhebung/Verlegung eines Termins nicht ausreichend sei, der Termin bestehen bleibe und welche Angaben für eine Verlegung des Termins notwendig seien.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.08.2024 zu ändern,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2023 zu verurteilen, die Kosten für den Einbau der notwendigen technischen Vorrichtung zur genauen Erfassung des Stromverbrauchs in Höhe von 1.893,41 Euro zu übernehmen, und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10.10.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.12.2022 einen höheren Mehrbedarf für Warmwassererzeugung zu berücksichtigen und die bisher aufgelaufenen Mehrkosten, die durch die unangemessene Verzögerung der Entscheidung entstanden sind, zu erstatten.

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Der ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 04.08.2025 ordnungsgemäß geladene Beklagte hat mitgeteilt, dass er an dem Termin nicht teilnehmen werde.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Er hat darauf verwiesen, dass die Berufung nicht statthaft sei, soweit die Klägerin mit ihr einen höheren Mehrbedarf für Warmwasser, Strom und Pflegeprodukte geltend mache. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei nur noch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb und Einbau eines Durchlauferhitzers mit integriertem Stromzähler sowie die Installation eines FI-Schutzschalters (insgesamt veranschlagte 1.893,41 Euro).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Köln zu den Verfahren S 35 AS 2396/21, S 35 AS 2520/21 und S 19 AS 777/24. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß zum Termin geladenen Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

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Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Termin aufzuheben bzw. zu verlegen. Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 15.08.2025, mit dem sie mitgeteilt hat, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne, als Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zu verstehen wäre, musste diesem Antrag nicht entsprochen werden. Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass eine Beteiligte außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht – wie vorliegend geschehen – auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben einer Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG). Jedoch kann – und ggf. muss – ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden. Ein i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 25.06.2021 – B 13 R 163/20 B, Rn. 10 m.w.N., juris). Ein solcher hinreichend begründeter Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrag hat dem Senat am 19.08.2025 nicht vorgelegen. Dem Schreiben der Klägerin vom 15.08.2025 kann bereits ein eindeutiger Verlegungsantrag nicht entnommen werden. Sie hat dem Senat nicht aufgezeigt, weshalb ihre persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung unerlässlich sein sollte. Sie hat ebenso wenig geltend gemacht, dass sie – nach Genesung – an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle. Zudem hat sie einen Verhinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat die Klägerin bereits in der Ladung vom 30.07.2025 und sodann nochmals mit Schreiben vom 19.08.2025 darauf hingewiesen, welche Angaben und ggf. Unterlagen für die Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes erforderlich sind. Daher hätte für die Klägerin bereits nach Zugang der Ladung hinreichend Gelegenheit bestanden, frühzeitig die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zu beantragen und einen geeigneten Nachweis beizubringen. Hierfür ist die am 19.08.2025 bei Gericht eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der P. vom 15.08.2025 nicht ausreichend. Art, Schwere, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der Erkrankungen der Klägerin auf ihre Reise- oder Verhandlungsfähigkeit sind durch diese Bescheinigung nicht belegt. Der alleinige Satz, dass die Klägerin verhandlungsunfähig krank sei, reicht hierfür nicht aus, worauf sie auch der Senat mit Schreiben vom 19.08.2025 hingewiesen hat.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Gegenstand des Verfahrens ist zunächst neben dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid der Bescheid vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2023, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf künftige Übernahme der Kosten für den Einbau eines Durchlauferhitzers mit integriertem Zwischenzähler abgelehnt hat (vgl. zur Auslegung dieses Bescheides BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R, Rn. 18, juris). Die Klägerin, die den Durchlauferhitzer noch nicht hat einbauen lassen, dies aber weiterhin beabsichtigt, begehrt die Aufhebung dieses ablehnenden Bescheides und die Verurteilung des Beklagten, die zukünftig entstehenden Kosten für den Einbau zu übernehmen. Statthafte Klageart ist hierfür die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG (BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 1 KR 19/20 R, Rn. 7, juris).

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Hinsichtlich dieses Begehrens hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für einen Durchlauferhitzer mit separater Messeinrichtung ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Firma F. GmbH vom 08.12.2022 über den Einbau eines neuen Durchlauferhitzers mit integrierter Messvorrichtung und den Einbau eines FI-Schutzschalters (1.893,41 Euro) überhaupt noch gültig und die dort vorgeschlagene Lösung zur separaten Messung des Warmwasserverbrauchs zwingend erforderlich ist oder diesbezüglich auch andere, kostengünstigere Möglichkeiten bestehen.

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Materielle Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Sie hat aber keinen Anspruch auf höheres Bürgergeld unter zukünftiger Übernahme der Kosten für den Einbau eines neuen Durchlauferhitzers mit integrierter Messeinrichtung. Diese Kosten sind nicht als Bedarf im Rahmen des SGB II zu berücksichtigen.

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Die Klägerin erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und hat daher Anspruch auf Bürgergeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. §§ 20 ff. SGB II in der aktuell geltenden Fassung. Bedarfe nach den §§ 21 oder 22 SGB II sind wegen des beabsichtigten Einbaus eines neuen Durchlauferhitzers nicht zu berücksichtigen.

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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählt auch der Bedarf für zentral erzeugtes Warmwasser, nicht aber der Bedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Dieser Bedarf ist vielmehr über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II abzudecken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21, Rn. 14, juris; Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R, Rn. 15 und 24, juris). Auch der Einbau eines Stromzwischenzählers zur Erfassung dieses Mehrbedarfs kann dementsprechend nicht zu den Bedarfen nach § 22 Abs. 1 SGB II gezählt werden. Zu den Unterkunftsbedarfen nach § 22 Abs. 1 SGB II gehören zudem nur solche Aufwendungen, die die existenziell notwendigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung sicherstellen und zur Wohnraumnutzung erforderlich sind (vgl. Luik in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 52). Für die Bewohnbarkeit der Unterkunft ist aber nur die Möglichkeit der Warmwassererzeugung, nicht hingegen die Messung des hierfür erforderlichen Stromverbrauchs erforderlich (so auch SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.03.2025 – S 4 AS 65/22, Rn. 23 ff., juris).

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Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 SGB II. § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung bestimmt, dass Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für Warmwasser haben, soweit dieses Warmwasser durch eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Nach § 21 Abs. 7 Satz 3 sind höhere Aufwendungen abweichend von den Pauschalen nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die zuvor bestehende Öffnungsklausel bewusst eingeschränkt, ohne eine Regelung zur Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die separate Messeinrichtung zu treffen. Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für diese separate Messeinrichtung lässt sich der Vorschrift deshalb gerade nicht entnehmen. Wenn eine solche Kostenübernahme gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber diese auch geschaffen. Wegen des eindeutigen Wortlauts kommt auch eine ergänzende Auslegung nicht in Betracht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 – L 11 AS 415/22 B ER, Rn. 21, juris; SG Dessau-Roßlau – S 4 AS 65/22, Rn. 28f., juris; Behrend/König/Kallert, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 21 (Stand: 02.04.2025) Rn. 137.3, juris; König, NZS 2023, 317; Brehm/Schifferdecker, SGB 2021, 421 (424 f.)). Es ist daher von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II zwar abweichend von den Pauschalen des Satzes 2 höhere Aufwendungen für die Warmwassererzeugung berücksichtigt werden können, wenn die Leistungsberechtigte sie mittels einer Messeinrichtung nachweisen kann. Die Kosten für die Anschaffung dieser Messeinrichtung sollen aber grundsätzlich (zu möglichen Ausnahmen s.u.) durch die Leistungsberechtigte selbst getragen werden. Dies ist auch nachvollziehbar, da es mit Blick auf die Messeinrichtung darum geht, einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Dass ein solcher höherer Anspruch besteht, liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, so dass es auch grundsätzlich zumutbar ist, dass sie selbst für den entsprechenden Nachweis aufkommt.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Einbaukosten aus § 21 Abs. 6 SGB II in der o.g. Fassung besteht ebenso wenig, weil die Voraussetzungen dieser sogenannten Härtefallklausel nicht vorliegen. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2).

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Hinsichtlich des hier streitigen Bedarfs für den Einbau des Durchlauferhitzers mit integrierter Messeinrichtung ist § 21 Abs. 6 SGB II anwendbar. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat. § 21 Abs. 6 SGB II dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können. An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die Härtefallklausel fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat (BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R, Rn. 29, juris). Zwar hat der Gesetzgeber die Deckung des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung in § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 3 SGB II geregelt, so dass hinsichtlich dieses Mehrbedarfs kein Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II möglich ist. Die Kosten für den Einbau einer separaten Messeinrichtung zur Erfassung eines höheren Stromverbrauchs zur Warmwassererzeugung werden aber durch diese Vorschrift – wie dargelegt – nicht erfasst.

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Ein Anspruch der Klägerin scheitert an dem Vorliegen eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs (sogenannte atypische Bedarfslage). Es muss sich um Bedarfslagen handeln, die aufgrund ihres individuellen Charakters entweder in der pauschalierenden Regelleistung nicht berücksichtigt werden (wie z.B. Umgangsmehrbedarfe) oder die bei der Bemessung der Regelleistung im Grundsatz Berücksichtigung finden, deren Höhe sich aber in Sondersituationen abweichend vom durchschnittlichen Bedarf darstellt (BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R, Rn. 27). Ein besonderer Bedarf besteht nur, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt (BSG, Urteil vom 26.012022 – B 4 AS 3/21 R, Rn. 27, juris). Da Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung nicht nur im Einzelfall, sondern durchaus regelmäßig nicht über eine separate Messeinrichtung verfügen dürften, dürfte die Notwendigkeit einer Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung in der Regel keinen vom Regelfall abweichenden „besonderen“ Bedarf darstellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 – L 11 AS 415/22 B ER, Rn. 27, juris). Weil die gesetzlich festgelegte Pauschale für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II in der Regel zudem bedarfsdeckend ist (BT-Drs. 19/24034, 36), ist eine separate Messeinrichtung in diesen Fällen auch nicht erforderlich. Fallen hingegen höhere Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung an, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass die Leistungsberechtigten die Kosten für den Erwerb und Einbau einer separaten Messeinrichtung selbst tragen, damit diese nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II Berücksichtigung finden können (s.o.). In den typischen Fällen des Satzes 3 tritt der Bedarf nach Anschaffung einer separaten Messeinrichtung bei sämtlichen Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf; ein besonderer Bedarf besteht damit gerade nicht. Zudem ist dieser Bedarf typischerweise nicht unabweisbar, da er durch alternative Handlungen – Reduzierung des Warmwasserverbrauchs – abgewendet oder vermindert werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R, Rn. 20, juris).

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Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn individuelle besondere Umstände vorliegen, die einen erhöhten Warmwasserverbrauch erforderlich machen, der über dem durchschnittlichen und von den Pauschalen erfassten Verbrauch liegt. In diesem Fall kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, weil die Warmwasserkosten mit der in der Regel ausreichenden Warmwasserpauschale nicht gedeckt werden können und die Gewährung höherer Kosten nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II eine separate Messeinrichtung erfordert. Die Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung kann deshalb dann ausnahmsweise nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen. Ein diesbezüglicher Mehrbedarf für den Einbau einer Messeinrichtung ist allerdings nur dann unabweisbar, wenn der höhere Warmwasserverbrauch, der eine separate Messeinrichtung erforderlich machen könnte, auch objektiv erforderlich ist und diesbezüglich keine Einsparmöglichkeiten bestehen. Davon ist hier nicht auszugehen. Nach dem beigezogenen Gutachten der Sachverständigen ist ein über das übliche Maß hinausgehender Verbrauch von heißem Wasser vielmehr bei der Erkrankung der Klägerin sogar kontraindiziert. Die Sachverständige Y. hat diesbezüglich in ihrem Gutachten vom 15.05.2022 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die täglich mehrfache Verwendung von heißem Wasser zur Linderung der Neurodermitis medizinisch nicht indiziert sei und zu weiteren Hautschädigungen führe. Aus dem ärztlichen Attest der behandelnden Dermatologin der Klägerin M. vom 07.10.2024 ergibt sich nichts Anderes, da diese lediglich bescheinigt, dass die Klägerin dort aufgrund eines atopischen Ekzems in Behandlung sei. M. teilt im weiteren nur die eigenen Angaben der Klägerin mit, dass sie empfindlich auf Kälte reagiere, weswegen sie kaltes Wasser meide und stattdessen heißes Wasser benutze, da dieses ihr Linderung verschaffe. Eine eigene medizinische Beurteilung im Sinne einer Erforderlichkeit dieses Verhaltens gibt M. damit ausdrücklich nicht ab. Vielmehr erklärt sie abschließend, dass die Erkrankung bisher nur durch lokale Behandlungen therapiert worden sei, weshalb sie stark dazu rate, eine systemische Therapie einzuleiten. Die objektive Notwendigkeit einer solchen Behandlung mit heißem Wasser ergibt sich aus dieser Bescheinigung gerade nicht.

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Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Einbau des Durchlauferhitzers mit Messeinrichtung nach § 21 Abs. 6 SGB II auch aus dem Grunde ausscheidet, dass es sich hierbei um einen einmaligen Bedarf handelt und nicht ersichtlich ist, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist (Satz 1 Halbsatz 2). Da auch für die Ersatzbeschaffung von Möbeln oder sonstiger Einrichtungsgegenstände grundsätzlich kein Zuschuss, sondern ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 19, juris), ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für die Klägerin eine darlehensweise Übernahme der Einbaukosten unzumutbar sein sollte.

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Streitgegenstand des Verfahrens ist des Weiteren die Anerkennung eines (höheren) Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwassererzeugung, was die Klägerin in ihrer Berufungsschrift auf die Übernahme bisher aufgelaufener Mehrkosten, die durch die unangemessene Verzögerung der Entscheidung entstanden seien, erstreckt hat. Dieses Begehren hat die Klägerin von vornherein mit ihrer Klage vor dem SG geltend gemacht. Soweit das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu diesem Begehren keine Entscheidung getroffen hat, ist die Entscheidungskompetenz hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den Senat übergegangen. Das SG hat den Umfang des Begehrens der Klägerin fehlinterpretiert. Von einem Fall des versehentlichen Übergehens eines Anspruchs mit der Möglichkeit einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG ist der Fall zu unterscheiden, dass das Gericht – aus welchen Gründen auch immer, sei es in bewusster Verkennung der rechtlichen Vorgaben, sei es rechtsirrig – meint, über ein Begehren nicht entscheiden zu müssen und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot einer umfassenden Entscheidung über die von einem Antragsteller erhobenen Ansprüche verstößt (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, Rn. 10, juris; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2022 – L 6 AS 89/19, Rn. 34, juris). Das LSG als nächstinstanzliches Gericht hat daher in einem solchen Fall der Nichtentscheidung durch das SG über das durch Auslegung ermittelte Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, ohne dass für eine Urteilsergänzung Raum wäre (LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2016 – L 15 VK 14/15 B ER, Rn. 47, juris, vgl. auch BSG, Urteil vom 21.01.1959 – 11/8 RV 181/57, Rn. 14, juris).

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Hinsichtlich der Anerkennung eines (höheren) Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwassererzeugung ist die Klage aber bereits unzulässig, weil es an einer anfechtbaren Entscheidung des Beklagten mangelt. Die Klägerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben vom 23.12.2022 einen solchen höheren Mehrbedarf geltend gemacht. Dieser Antrag war als Überprüfungsantrag auf Änderung der Bewilligungsbescheide vom 10.10.2022 und vom 17.12.2022 und auf Gewährung höherer Leistungen für die Warmwasseraufbereitung auszulegen. Über diesen Antrag hat aber der Beklagte bisher nicht entschieden. Eine Entscheidung über dieses Begehren hat er insbesondere nicht mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffen. Denn dieser Bescheid bezieht sich lediglich – wie dargelegt – auf die zukünftige Übernahme von Kosten für den Einbau eines Durchlauferhitzers. Eine Entscheidung im Rahmen eines Überprüfungs- bzw. Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X hinsichtlich bereits nach Auffassung der Klägerin bereits eingetretener Bedarfe ist damit aber nicht erfolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.