Beschwerde gegen Ablehnung ratenfreier PKH bei SGB II-Aufhebung/Erstattung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung ratenfreier Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen. Streitpunkt war die Erfolgsaussicht der Hauptsache und die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das LSG änderte den Beschluss des SG und bewilligte ab 27.03.2014 ratenfreie PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Erfolgsaussicht als gegeben und die wirtschaftlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung ratenfreier PKH geändert; ratenfreie PKH ab 27.03.2014 und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO setzt die glaubhafte und substantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Erklärung der Partei voraus.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in Verfahren über SGB II-Leistungen sind einmalige oder semesterweise gezahlte Einnahmen den Monaten zuzurechnen, in denen sie erarbeitet wurden; für diese Monate sind die einschlägigen Freibeträge zu berücksichtigen (BSG-Rechtsprechung).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist anzuordnen, wenn die Prozessführung wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität der Sache die Vertretung durch einen Anwalt erfordert.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 31 AS 1240/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2014 geändert und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln ab 27.03.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit steht die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt Euro 1513,46.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Aufhebung und Pflicht zur Erstattung erhaltener Leistungen nach dem SGB II hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche Aussicht ist dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 73a Rn. 7, 7a m.w.N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts kommt es gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R, darauf an, in welchen Monaten der Kläger die Vergütung erarbeitet hat mit der Folge, dass für jeden Arbeitsmonat die Freibeträge anzusetzen wären, auch wenn die Universität nur einmal pro Semester gezahlt hat. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung der hier streitigen Frage die dem 4. Senat des BSG noch zur Entscheidung vorliegende Rechtsfrage, ob ein Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Falle einer einmaligen Einnahme, deren Zufluss dem Grundsicherungsträger erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, in dem auch eine Berücksichtigung im auf den Zufluss folgenden Monat nicht mehr möglich ist, für den Zuflussmonat oder für den Folgemonat aufzuheben ist, zu berücksichtigen (B 4 AS 32/14 R).
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier PKH gemäß § 115 ZPO liegen vor und sind mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für die Zeit ab Antragstellung glaubhaft gemacht.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).