Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung bei Kürzung von Unterkunftskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine angekündigte Kürzung der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten und begehrte eine einstweilige Anordnung. Das LSG bestätigte die Ablehnung durch das SG, weil die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft liegt nach hiesiger Rechtsprechung regelmäßig erst ab Zustellung einer Räumungsklage vor. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten je Partei selbst.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG muss der Anordnungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.
Eine besondere Eilbedürftigkeit wegen Wegfalls der Unterkunft liegt regelmäßig nur bei Vorliegen einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft, typischerweise ab Zustellung einer Räumungsklage.
Die bloße Ankündigung einer Leistungskürzung durch den Leistungsträger begründet ohne darlegbare aktuelle Räumungsgefahr keinen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz.
Im Beschwerdeverfahren gilt § 193 SGG; die Gerichtskosten sind von den Beteiligten im gegenseitigen Verhältnis nicht zu erstatten.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 894/15 B ER18.06.2015Neutraljuris RdNr. 2 m.w.N.
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1229/14 B ER13.08.2014ZustimmendRdNr. 2 mwN bei juris
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 578/13 B ER24.11.2013ZustimmendBeschlüsse vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B ER
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 578/13 B ER24.11.2013ZustimmendLSG NRW, Beschluss vom 08.07.2013, L 2 AS 1116/13 B ER
- Landessozialgericht NRWL 2 AS 1236/13 B ER und L 2 AS 1237/13 B29.09.2013Zustimmendjuris RdNr. 2 mwN
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 35 AS 2224/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dortmund (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt.
Die Antragstellerin, die sich gegen eine vom Antragsgegner für Juli 2013 angekündigte Kürzung der Übernahme ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung wendet, hat einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Eilbedürftigkeit liegt nach der Auffassung der Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 15.03.2013 - L 2 SF 40/13 ER juris Rn 7 vgl. LSG NRW Beschluss vom 13.11.2012 - L 2 AS 1559/12 B juris Rn 2, jeweils m.w.N.). Eine solche ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2012 - L 7 AS 1368/12 B ER juris Rn 5 mwN; Beschluss vom 29.05.2012 - L 19 AS 957/12 B ER juris Rn 12 mwN; Beschluss vom 16.05.2012 - L 6 AS 725/12 B ER juris Rn 5 mwN; Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS 2084/11 B ER juris Rn 16 mwN). Einen derartigen Sachverhalt hat die Antragstellerin, die bis Ende Juni 2013 vom Antragsgegner die vollständige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten hat, nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).