Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Anrechnung von Urlaubsabgeltung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage zur anderen Anrechnung einer Urlaubsabgeltung ab Juli 2012. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidend ist die seit 01.04.2011 geltende Regelung des § 11a Abs. 3 SGB II: Zweckbestimmtheit zählt nur bei öffentlich-rechtlicher Zweckbindung; Urlaubsabgeltung ist dem nicht zuzuordnen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für den Streitzeitraum ist die Zweckbestimmtheit einer Einnahme nur dann maßgeblich im Sinne des SGB II, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt (§ 11a Abs. 3 SGB II).
Eine Urlaubsabgeltung ist nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zweckbestimmt und fällt daher nicht unter die Ausnahme der Zweckbestimmtheit nach § 11a Abs. 3 SGB II.
Laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, sind auf den Verteilzeitraum zu verteilen; eine abweichende Qualifikation der Einnahme (laufend oder einmalig) ändert hieran nichts.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 2566/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs.3 Nr.2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 25.10.2013 ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung bei einem Streitwert in Höhe des Betrags der angerechneten Urlaubsabgeltung von insgesamt EUR 2.928,52 nicht der Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, gerichtet auf eine andere Art und Weise der Anrechnung der Urlaubsabgeltung für die Zeit ab dem Monat Juli 2012, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin verkennt, dass sich die Frage der Zweckbestimmtheit einer Einnahme im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr nach der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) richtet, die zum 01.04.2011 außer Kraft getreten ist, sondern nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.). Danach bildet die Zweckbestimmtheit einer Leistung nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung gerade nicht der Fall (vgl. zu der Problematik auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 06.06.2012 - L 20 AS 95/12 NZB, RdNr. 15 bei juris m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschl. vom 26.09.2012 - L 3 AS 408/12 B ER, RdNrn. 24 ff. bei juris).
Offen bleiben kann auch - ohne dass sich das Ergebnis änderte -, ob es sich bei der streitgegenständlichen Urlaubsabgeltung der Rechtsnatur nach um eine laufende oder einmalige Einnahme handelt (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5.A, § 11, RdNr. 36); denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGG gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, wie dies vorliegend der Fall ist, Absatz 3 - und damit die Verteilung auf den sog. Verteilzeitraum - entsprechend.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG iVm § 127 Abs.4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).