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Landessozialgericht NRW·L 2 AS 1018/17 B ER·14.08.2017

Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe abgelehnt

VerfahrensrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine zulässige Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Aachen und stellte zugleich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zentral war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Landessozialgerichtshof schloss sich den zutreffenden Gründen des SG an, wies die Beschwerde zurück und lehnte die PKH mangels Erfolgsaussichten ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Erklärt die Vorinstanz ihre Entscheidung zutreffend, kann die Beschwerdeinstanz die Beschwerde zurückweisen und sich den Gründen der Vorinstanz anschließen.

3

Beschlüsse und Entscheidungen, für die das Gesetz die Unanfechtbarkeit vorsieht, sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

4

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe kann unabhängig von der materiellen Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung fehlen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 73 a SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 14 AS 323/17 ER

Tenor

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2017 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.06.2017 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Beschluss in der Sache beruht auf § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG); der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).