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Landessozialgericht NRW·L 19 SF 123/16 ER·15.03.2016

Aussetzung der Vollstreckung bei SGB II‑Leistungen teilweise gewährt, übriger Antrag abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung (SGB II)Eilrechtsschutz/VerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW setzt die Vollstreckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts insoweit einstweilen aus, als es um die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für einen begrenzten Zeitraum geht; im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt. Das Gericht wägt die Interessen des Leistenden und des Leistungsempfängers nach §199 Abs.2 SGG ab und berücksichtigt den fehlenden aufschiebenden Effekt der Beschwerde. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Wohnungsverlustgefahr ist für die Anordnung von Unterkunftskosten erforderlich.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Aussetzung der Vollstreckung hinsichtlich bestimmter SGB II‑Leistungen bis zu einem begrenzten Zeitraum; im Übrigen Ablehnung des Antrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende des Gerichts kann nach §199 Abs.2 SGG die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, auch wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

2

Ein Beschluss, der eine Verpflichtung zur Leistung begründet, ist als vollstreckbarer Titel anzusehen, auch wenn die genaue Höhe der Leistungen nicht konkret beziffert ist.

3

Bei der Entscheidung nach §199 Abs.2 SGG sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung und des Schuldners, nicht vor Abschluss des Instanzenzugs leisten zu müssen, gegeneinander abzuwägen; eine Aussetzung ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

4

Für die Anordnung der Übernahme von Unterkunfts‑ und Heizkosten im Eilverfahren ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, das eine konkrete und baldige Gefahr der Wohnungs- oder Obdachlosigkeit darlegt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 SGB II§ 199 Abs. 2 SGG§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 130 SGG§ 154 Abs. 2 SGG§ 175 S. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 6 AS 5117/15 ER

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2016 wird insoweit einstweilen ausgesetzt, als der Antragssteller verpflichtet wird, dem Antragsgegner Regelbedarf nach § 20 SGB II für die Zeit ab dem 22.03.2016 und Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 23.212.2015 zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat 1/4 der Kosten des Antragsgegners zu erstatten.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

3

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragssteller als Antragsgegner des Eilverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung, ab dem 23.12.2015 an den Antragsgegner zeitlich unbefristet zu zahlen. Der Umstand, dass es sich um eine Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach handelt, ohne dass die Höhe des Betrages genannt ist, steht der Vollstreckbarkeit des Beschlusses nicht entgegen (vgl. zur insoweit parallelen Rechtslage bei der Vollstreckung aus Grundurteilen nach § 130 SGG Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 201 Rn 2 m.w.N.). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 S. 1 und 2 SGG).

4

Der Antrag ist teilweise begründet. Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 199 Rn 8 m.w.N.; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). Im Rahmen des bei der Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG auszuübenden Ermessens (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER mit Zusammenfassung des Meinungstandes; Leitherer, a.a.O., § 199 Rn. 8 m.w.N.; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B) sind die Interessen des Gläubigers an der Vollziehung des Titel mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges leisten zu müssen, abzuwägen. Zu gewichten sind daher die Folgen einer Ablehnung der Vollstreckungsaussetzung bei nachfolgender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einerseits und die Folgen einer Stattgabe des Aussetzungsantrages bei nachfolgender Zurückweisung der Beschwerde andererseits (Leitherer, a.a.O., § 199 Rn. 8 m.w.N.). Bei der Abwägung ist der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 S. 1 SGG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuzumessen. Diese gesetzliche Wertung legt nahe, eine Aussetzung nur in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R). Dies gilt umso mehr, als bei der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen regelmäßig das Individualinteresse höher als das öffentliche Interesse anzusetzen ist (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09 R m.w.N.).

5

Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers, die Nachteile, die für ihn regelmäßig mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel verbunden sind, abzuwenden mit den Interessen des Antragsgegners auf Erhalt von existenzsichernden Leistungen in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 überwiegen die Interessen des Antragsgegners.

6

Nach derzeitiger Aktenlage hat der Antragsgegner das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II nachvollziehbar dargelegt und ist offen, ob dem Antragsgegner ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU für die Zeit bis zum 21.03.2016 zusteht. In die Erwägungen hat der Senat auch miteinbezogen, dass, wenn der Antragsteller für die Zeit ab dem 23.12.2015 nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bzw. keine materielles Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 FreizügG/EU innehat, dem Antragssteller ein Erstattungsanspruch nach § 102ff SGB X gegenüber dem Sozialhilfeträger zusteht. Denn bei dieser Fallgestaltung hat der Antragsgegner wegen eines verfestigten Aufenthalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gegenüber der Antragsgegnerin zu 2)(vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015, - B 4 AS 44/15 R -,- B 4 AS 43/15 R - und - B 4 AS 59/13 R -; erminsberichte des BSG vom 16.12.2015, vom 20.01.2016 zu B 14 AS 35/15 R und vom 17.02.2016 zu B 4 AS 24/14 R -; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER m.w.N.).

7

Im Hinblick auf die Dauer des etwaigen Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 3 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU, das zum 21.03.2016 endet, ist die Vollziehung des Beschlusses betreffend die Verpflichtung zur Gewährung von Regelbedarf über 21.03.2016 auszusetzen. Es entspricht auch nicht dem Charakter des Eilrechtschutzverfahrens einem Antragsgegner im Wege der Regelungsanordnung zeitlich unbegrenzte Leistungen zuzusprechen.

8

Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung überwiegen die Interessen des Antragstellers. Ein Anordnungsgrund für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist nicht glaubhaft gemacht. Es bedarf des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass baldige Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Eine derart konkrete Gefährdung ist nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ist nur das Fehlen von Mittel geltend gemacht worden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

10

Die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist unanfechtbar (§ 199 Abs. 2 S. 3 SGG).

11

Im Übrigen ist dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).