Beschwerde gegen Ablehnung von Kindergeld wegen Altersgrenze bis 27 Jahre zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte, volljährige Kläger (Vollwaise) beantragte nach dem Tod der Mutter Kindergeld für sich; die Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf die Altersbeschränkung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ab. Das Sozialgericht verweigerte Prozesskostenhilfe; die Beschwerde beim LSG war zulässig, jedoch unbegründet. Das LSG folgt der BSG-Rechtsprechung und hält verfassungsrechtliche Einwände gegen die Differenzierung nicht für durchgreifend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Kindergeldantrags wegen Altersbeschränkung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Kindergeld richtet sich nach § 1 Abs. 2 BKGG und setzt u. a. Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Vollwaisenstatus bzw. Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern und die Nichtberücksichtigung bei einer anderen Person voraus.
Der eigene Anspruch auf Kindergeld ist nach der anwendbaren (bis 31.12.2006 geltenden) Fassung des BKGG in der hier einschlägigen Konstellation auf die Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt (§ 1 Abs. 2 S. 3 BKGG).
Für schwerbehinderte Personen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, bestehen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG Ansprüche der Eltern; dies führt nicht automatisch zur Aufhebung der Altersbegrenzung für einen eigenen Anspruch, wenn die anwendbare Gesetzesfassung eine Begrenzung vorsieht.
Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann nach entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen sein, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 18 KG 4/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der 1969 geborene, schwerbehinderte Kläger, der Vollwaise ist, beantragte im Januar 2010 unter Hinweis darauf, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod im Jahre 2008 für ihn Kindergeld bezogen habe, letzteres nunmehr für sich selbst. Die Beklagte lehnte im Hinblick auf das Alter des Klägers den Antrag ab (Bescheid vom 01.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom 27.05.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO).
Kindergeld für sich selbst erhält nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar, jedoch ist sein Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt (§ 1 Abs. 2 S. 3 BKGG).
Für den Kläger als Schwerbehinderten, der außer Stande ist sich selbst zu unterhalten, stand bzw. stünde seinen Eltern gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG unbeschränkt Kindergeld zu. Der Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ist jedoch in diesem Fall durch § 1 Abs. 2 S. 3 BKGG in der hier gem. § 20 Abs. 4 S. 2 BKGG anzuwendenden bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkt.
Gegen diese Differenzierung werden zwar verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (vgl. Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 1 BKGG Rn 130), das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch in der auch vom SG in Bezug genommenen Entscheidung diese als nicht durchgreifend angesehen (Urt. v. 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R = www.juris.de Rn 24 ff.; zustimmend Irmen in Hambüchen, BEEG ESTG BKGG, § 1 Rn 55 ff.). Dem schließt sich der Senat an, sodass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).