LSG: Ablehnung des Verpflichtungsantrags auf Zusicherung der Mietkostenübernahme wegen Erledigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bestätigung der Mietkostenübernahme für eine bestimmte Wohnung nach SGB II. Das Sozialgericht gab dem Antrag statt; das Landessozialgericht änderte und lehnte den Antrag ab, weil der Antrag zwischenzeitlich erledigt ist. Eine materielle Entscheidung zum früheren Antrag ist im Eilverfahren unzulässig. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend §193 SGG.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung zur Mietkostenübernahme wegen zwischenzeitlicher Erledigung abgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischenzeitlich erledigt ist und damit kein streitiger Rechtschutzbedarf mehr besteht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zurückgenommenen oder durch nachträgliche Änderung erledigten Ablehnung nicht zulässig.
Das Beschwerdegericht kann nicht über einen nachträglich gestellten oder inhaltlich abweichenden Antrag entscheiden, wenn Vorinstanz und Antragsgegnerin mit diesem Gesuch nicht befasst waren.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich entsprechend nach §193 SGG; das Gericht kann insoweit die Erstattung der Kosten abweisen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 20 AS 79/09 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2009 geändert. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung wird abgelehnt. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsgegnerin gewährt dem Antragsteller, der seit 1998 im Sozialhilfebezug stand, seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem sein Mietverhältnis wegen Verwahrlosung der Wohnung durch den Vermieter fristlos gekündigt und der Antragsteller zur Räumung unter Androhung der Räumungsklage aufgefordert worden war, beantragte dieser am 13.03.2009 die Bestätigung der Antragsgegnerin der Mietkostenübernahme gegenüber Frau I Q, die am 17.03.2009 ihre Bereitschaft bestätigte, dem Antragsteller zum 01.04.2009 eine ca. 45 qm große Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses, B-straße 00, E zu einem Mietpreis von 330,00 EUR zuzüglich 120,00 EUR Neben- und Heizkosten zu vermieten. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin wegen der Unangemessenheit der Mietkosten ab (Bescheid vom 17.03.2009).
Daraufhin hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe der begehrten Bestätigung beantragt.
Mit Beschluss vom 08.04.2009 hat das SG dem Antrag entsprochen, weil dem Antragsteller Obdachlosigkeit drohe, im Hinblick auf den Kündigungsgrund die Anmietung angemessenen Wohnraums kaum realisierbar erscheine und der Mietpreis unter Berücksichtigung der in E geltenden Bestandsrichtwerte gerade noch als angemessen angesehen werden könne.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss des SG zu ändern und der Antrag abzulehnen. Dieser hat sich erledigt, nachdem der Antragsteller nunmehr selbst um die Zustimmung zur Anmietung einer anderen, preiswerteren (Untergeschloss-)Wohnung nachsucht. Diesbezüglich kann der Senat aber mangels Befassung der Antragsgegnerin wie des SG mit diesem Gesuch als Beschwerdegericht keine Entscheidung treffen.
Eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren, nunmehr überholten Antrages ist dagegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., § 86b Rn 9b m.w.N.).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher der angefochtene Beschluss des SG zu ändern und der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).