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Landessozialgericht NRW·L 19 B 97/05 AS·30.11.2005

PKH abgelehnt: Kein Anspruch auf Erstattung kieferorthopädischer Kosten (SGB II/SGB XII)

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)Sozialhilfe/Leistungen zur Gesundheit (SGB XII)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erstattung kieferorthopädischer Behandlungskosten, die nicht von der Familienversicherung gedeckt sind. Streitpunkt war, ob § 23 SGB II oder ergänzend Vorschriften des SGB XII einen Erstattungsanspruch begründen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die Klage nach § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Eine verfassungsunmittelbare Anspruchsableitung ist ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, kein Anspruch auf Erstattung kieferorthopädischer Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a SGG, § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

2

§ 23 SGB II begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, die nicht von der Familienversicherung gedeckt sind.

3

Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII sind entsprechend den Vorschriften des SGB V zu erbringen; dadurch wird keine weitergehende Erstattungsbefugnis für kieferorthopädische Kosten geschaffen.

4

Sozialgerichte können fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlagen nicht durch verfassungsunmittelbare Rechtsableitungen ersetzen; ein verfassungsimmanenter Erstattungsanspruch ist nicht zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ff ZPO§ SGB II§ SGB XII§ 23 SGB II§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 24 AS 88/05

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.11.2005), ist unbegründet.

3

Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a SGG - Sozialgerichtsgesetz - ,114 ff ZP0 - Zivilprozessordnung - nicht zu bewilligen, weil der Klage die nach § 114 ZP0 erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

4

Denn im geltenden Recht des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - ) wie auch des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) ist eine Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Erstattung der nicht durch die Familienversicherung der Klägerin abgedeckten Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung nicht enthalten. § 23 SGB II bietet eine solche Anspruchsgrundlage nicht, wozu das Sozialgericht in nicht ergänzungsbedürftiger Weise Stellung genommen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts nach eigener Prüfung an, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. zur Nichterstattung von Lehrmittelkosten über § 23 SGB II den Beschluss des Senats vom 18.11.2005 - L 19 B 84/05 AS ER).

5

Eine weiterführende Anspruchsgrundlage bieten auch nicht die nach § 5 Abs. 2 SGB II ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des SGB XII über die Hilfen zur Gesundheit. Denn auch nach § 48 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen zur Krankenbehandlung "entsprechend dem 3. Kapitel 5. Abschnitt 1. Titel des SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung - ) erbracht und damit gilt dieselbe Selbstbeteiligung an den Gesamtkosten der kieferorthopädischen Behandlung (ausführlich zu Einzelheiten: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 48 Nrn. 24 ff m.w.N.).

6

Der Gesetzgeber des SGB XII hat das Konzept der ab dem Jahre 2004 geltenden bisherigen Hilfe bei Krankheiten nach dem BSHG - Bundessozialhilfegesetz - in das neue Recht übernommen und zugleich eine Gleichstellung der regelmäßig nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V pflichtversicherten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II mit den über § 48 SGB XII bzw. § 264 SGB V Leistungsberechtigten vorgenommen. Auch dieser Umstand versperrt eine großzügig erweiternde Auslegung von § 23 SGB II.

7

Eine Anspruchsgrundlage über das normierte Recht hinaus, etwa aus der Verfassung selbst zu schöpfen, ist den Sozialgerichten verwehrt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 SGG nur für "Rechtsstreitigkeiten" eröffnet; die Gerichtsbarkeit darf also nur entscheiden, wenn und soweit der Streit darum geführt wird, was derzeit rechtens ist, nicht was künftig Recht werden soll (Bundesverfassungsgericht, BverfGE 7, 183, 388 ff; Bettermann, Die rechtssprechende Gewalt, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, 2. Aufl. S. 775, 794). Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers. Daher liegt es prinzipiell außerhalb der funktionellen Kompetenz der Sozialgerichte, sich selbst in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben oder die Gesetzgebungsorgane zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen (BSG, Urteil vom 27.01.1993, 4 RA 40/92, SozR 3-8570, § 10 Nr. 1 m.w.N.).

8

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Sache im Sinne von § 114 ZP0 kann daher auch nicht durch einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Klägerin begründet werden.

9

Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.

10

Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.