PKH-Beschwerde im Sozialrecht: Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und beschwerte sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweise. Eine Kostenerstattung nach §63 Abs.2 SGB X scheidet aus, weil der Widerspruch nicht ursächlich für eine Aufhebung des Verwaltungsaktes war. Kosten des PKH-Verfahrens werden nicht erstattet; eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen den Sozialgerichts-Beschluss wegen Versagung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO aufweist.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach §63 SGB X setzt voraus, dass der eingelegte Widerspruch ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts ist.
Kosten des Verfahrens über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden kraft Gesetzes nicht erstattet, §127 Abs.4 ZPO.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen LSG-Beschluss richtet sich nach den Vorschriften des SGG; gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Bundessozialgericht unzulässig (§177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AS 297/05
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 10.11.2005), ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114ff Zivilprozessordnung - ZP0 - nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZP0 aufweist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug, § 142 Abs. 2 SGG und weist ergänzend darauf hin, dass die Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) - bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Widerspruch nicht mehr ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes sein konnte. Dies ist jedoch nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Voraussetzung des Kostenerstattunganspruches auf der Grundlage von § 63 SGB X (BSG, Urteil vom 27.07.1992 - 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr. 3; Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R -).
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden kraft Gesetzes nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZP0.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.