PKH für einstweiligen Rechtsschutz nach SGB II: Kreis als passiv legitimierter Träger
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen einen Ablehnungsbescheid zu Leistungen nach dem SGB II. Das LSG änderte den Beschluss des SG und bewilligte PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidungsgrundlage waren Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und die Feststellung, dass der Kreis als originär passiv legitimierter Leistungsträger einzubeziehen ist. Eine Beschwerde an das BSG ist nach §177 SGG unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Durchführung von Rechtsbehelfen nach SGB II bleibt die Passivlegitimation beim originär zuständigen Kreis, eine Delegation an kreisangehörige Gemeinden begründet lediglich eine Mitwirkungsbefugnis, nicht die Zuständigkeit für Rechtsbehelfsverfahren.
Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist nach §§73a SGG, 114 ff. ZPO zu gewähren, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Die fehlende Erfolgsaussicht in einem anderen, nicht deckungsgleichen Verfahren kann die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen; die Erfolgsaussicht ist anhand des konkreten Streitgegenstands zu prüfen.
Die Möglichkeit der Fortführung eines verwaltungsinternen Widerspruchs (rechtzeitig eingelegt) schließt nicht ohne Weiteres den Zugang zu gerichtlichem Eilrechtsschutz, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts nach §177 SGG ist eine Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 10 AS 159/05 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.10.2005 geändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf seinen Antrag vom 07.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, N, beigeordnet.
Gründe
Verfahrensrechtlich ist vorab darauf hinzuweisen, dass passiv legitimiert und damit richtiger Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke, vertreten durch seinen Landrat, ist und nicht, wie nach nunmehr nicht mehr vertretener Rechtsansicht eines Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss des 9. Senates vom 30.09.2005 - L 9 B 49/05 AS ER -, aufgegeben durch Beschluss vom 24.11.2005 - L 9 B 87/05 AS ER -) die jeweils betroffene kreisangehörige Kommune. Derselben Ansicht ist auch der 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.11.2005 - L 12 B 38/05 AS ER -). Denn nach der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(SGB II) im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches Kreisblatt für den Kreis Minden-Lübbecke Jahrgang 2004, Nr. 30 vom 30. Dezember 2004, Nr. 293, S. 265 ff.) verbleibt die Passivlegitimation dem Kreise Minden-Lübbecke als dem originär zuständigen Leistungsträger. Nach § 8 Satz 1 der Satzung obliegt die Durchführung von Rechtsbehelf und Rechtsstreitigkeiten in allen Fällen dem Kreis. § 8 Satz 2 verpflichtet die sogenannten Delegationsnehmer - das heißt hier die kreisfreien Städte bzw. Gemeinden -, hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Hieraus leitet auch der erkennende Senat ab, dass die ursprünglich für das Antragsverfahren delegierte Entscheidungsbefugnis der kreisfreien Städte und Gemeinden in allen Rechtsbehelfsverfahren nur noch in einer Mitwirkungsbefugnis bestehen bleibt, der Kreis hingegen in eigener Zuständigkeit ein Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren durchführt. Die Einschränkung bzw. Rücknahme der eingeräumten Delegation stellt sich damit als zulässigen "actus contrarius" zur delegation selbst im Rahmen der Ermächtigung aus § 5 der Kreisordnung für das Land NRW und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 16.12.2004, GV.NRW.S. 821) dar (wie Beschluss des 9. Senates vom 24.11.2005).
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Dem Antragsteller steht nach §§ 73a SGG - Sozialgerichtsgesetz -(SGG), 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu. Der Antragsteller ist bedürftig. Seine Rechtsverfolgung weist hinreichende Erfolgsaussicht auf.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann die Annahme fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nicht mit der Feststellung einer verspäteten Klageerhebung im Verfahren S 10 AS 143/05 begründet werden. Denn die Gegenstände jenes Verfahrens und des hier zu entscheidenden Verfahrens sind nicht deckungsgleich. Gegenstand des Klageverfahrens S 10 AS 143/05 ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 und damit der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II vom 01.01. bis zum 30.06.2005.
Dieser Anspruch war auch Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 10 AS 85/05 ER, in dem das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.07.2005 die Antragsgegnerin verpflichtet hat, Leistungen nach dem SGB II zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 bzw. - im Falle der Klageerhebung gegen diesen Bescheid - bis zur Rechtskraft des Bescheides zu bewilligen.
Diesem Ausspruch hat die Antragsgegnerin durch den Erlass des Bescheides vom 04.08.2005 Rechnung getragen und dem Antragsteller für den Zeitraum vom 05.07.2005 bis zum 31.08.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Mit Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 29.06.2005 ist damit die Wirkung des Beschlusses vom 22.07.2005 entfallen und nun über den bei der Antragsgegnerin gestellten Folgeantrag vom 08.09.2005 im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab Antragstellung am 07.10.2005 zu entscheiden.
Gegen Ablehnung des Folgeantrages vom 08.09.2005 durch Bescheid vom 30.09.2005 hat der Antragsgegner (rechtzeitig) Widerspruch eingelegt, so dass dem noch möglichen Erfolg im Verwaltungsverfahren bzw. in der Hauptsache als Voraussetzung der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 14.04.2005 - L 19 B 5/05 SO ER - zum fehlenden Verwaltungsantrag; Beschluss des Senats vom 22.06.2005 - L 19 B 3/05 AY ER - zum Entfall des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn ein im Verfahrensverlauf erlassener Ablehnungsbescheid nicht rechtzeitig angefochten wird) verfahrensrechtlich nichts im Wege steht.
Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann auch nicht wegen einer klaren Rechts- oder Sachverhaltslage verneint werden. Vielmehr gibt es nach den Verfahrensakten und der beigezogenen Akten keine neuen Erkenntnisse zu den Lebensverhältnissen bzw. zur Einkommenssituation des Antragstellers; die dem Verfahren zugrunde liegenden Fragen, ob eine Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Vater besteht und auf dessen Seite Einkünfte in anrechenbarer Höhe vorliegen, ist weiterhin offen.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.