Beschwerde auf Beiordnung abgewiesen: Anwalt nicht vertretungsbereit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt C nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der vorgeschlagene Anwalt im Beschwerdeverfahren erklärt hatte, das Mandat niederzulegen und nicht zur Fortführung bereit sei. Eine Beiordnung setzt die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts voraus. Die Kostenentscheidung erfolgte nach dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Beiordnung zurückgewiesen, da vorgeschlagener Anwalt nicht zur Fortführung des Mandats bereit ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der zu Beiordnende zur Fortführung der Prozessvertretung bereit ist.
Erklärt ein vorgeschlagener Rechtsanwalt, er lege das Mandat nieder und sei nicht zur weiteren Vertretung bereit, besteht kein Anspruch auf Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO.
Bei Zurückweisung einer Beiordnungsbitte kann die Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO getroffen werden.
Beschlüsse in diesem Zusammenhang sind unanfechtbar im Sinne von § 177 SGG, sofern das Gesetz die Unanfechtbarkeit vorsieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 27 AS 201/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt C als neuer Anwalt nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht gegeben, da Rechtsanwalt C nicht bereit ist, den Kläger im Verfahren weiter zu vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt u. a. voraus, dass der Rechtsanwalt vertretungsbereit ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt C im Beschwerdeverfahren dem Senat angezeigt, dass er das vom Kläger erteilte Mandat niederlegt hat und von der Fortführung des Mandats Abstand nimmt. Damit ist Rechtsanwalt C nicht mehr vertretungsbereit i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.