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Landessozialgericht NRW·L 19 B 93/07 AS·23.10.2007

Beschwerde zu Umzugs-, Renovierungs- und Heizkosten nach SGB II abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung/Teilzusage von Umzugs-, Renovierungs- und Heizkosten im Rahmen von Leistungen nach SGB II. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil die Klägerin den Anordnungsanspruch und besondere Umstände nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Ein angebotenes Darlehen und die Zumutbarkeit der Selbstorganisation machten einstweiligen Rechtsschutz entbehrlich; Kosten des Vorverfahrens wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts auf einstweiligen Rechtsschutz wegen nicht glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Erwirkung einer Regelungsanordnung nach § 86b SGG (i.V.m. § 920 ZPO) müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist es regelmäßig zumutbar, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug werden nur bei besonderen, die eigene Durchführung unzumutbar machenden Umständen übernommen.

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Für die Übernahme von Renovierungskosten ist der Umfang der Renovierung und die Unmöglichkeit der eigenen Durchführung glaubhaft zu machen; fehlt diese Darlegung, fehlt der Anordnungsgrund.

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Das Angebot der Behörde, eine Leistung darlehensweise oder in bestimmtem Umfang ohne gerichtliches Einschreiten zu gewähren, kann das Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz entfallen lassen, sofern nicht dargetan wird, dass die Auszahlung ohne Gericht nicht erfolgt wäre.

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Kosten des Vorverfahrens, die zum Hauptsacheverfahren gehören, sind regelmäßig nicht dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzuordnen und können im einstweiligen Verfahren nicht der Gegenpartei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ SGB II§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 22 SGB II§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 14 AS 421/06 ER

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die 1968 geborene Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1997 geborenen Sohn Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Verlangen der Antragsgegnerin mietete sie zum 01.01.2007 eine preisgünstigere Wohnung und beantragte am 27.11.2006 die Übernahme der Kosten des Umzugs, der Renovierung der neuen Wohnung und für einen Heizungskauf. Durch formloses Schreiben vom 08.12.2006 sagte die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Kleintransporter sowie eine Helferpauschale in Höhe von maximal 36,00 Euro zu und verlangte die Vorlage mehrerer Kostenvoranschläge bezüglich der Anmietung eines Kleintransporters. Zur Übernahme der Kosten bezüglich des notwendigen Kaufes der Heizung vom Vormieter erklärte sich die Beklagte lediglich auf Darlehensbasis bereit.

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Am 15.12.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr Leistungen für Umzug, Renovierung und den Erwerb einer Heizungsanlage in angemessenem Umfang zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, ein Kleintransporter sei unzureichend, um sämtliche Möbelstücke transportieren zu können. Es fehle eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Freunde und Bekannte generell bereit seien, bei einem Umzug zu helfen, und jeder Führerscheininhaber in der Lage sei, einen Umzugswagen zu steuern. Auch mangele es an einer Grundlage für die Verpflichtung zur Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen. Es spreche nichts dafür, dass sie selbst und ihr minderjähriges Kind den Umzug unter diesen Bedingungen durchführen könnten. Die Übernahme der in der Wohnung befindlichen Heizung, die im Eigentum des Vormieters stehe, erfordere einen Betrag in Höhe von 380,00 Euro.

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Nachdem die Antragsgegnerin 380,00 Euro als Darlehen für die Beschaffung der Heizung bewilligt hat, hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt, da sie sich die für den Umzug erforderlichen Mittel darlehensweise bei Bekannten verschafft habe. Sie hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Vorfahrens aufzuerlegen.

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Mit Beschluss vom 16.05.2007 hat das SG festgestellt, dass Kosten nicht zu erstatten seien, weil es die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die darlehensweise gewährte Leistung für nicht erforderlich angesehen hat.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, der Bescheid über das Darlehen sei erst nach Durchführung des Gerichtsverfahrens erlassen und über die sonstigen Umzugskosten sei bisher noch nicht entschieden worden, ist, nachdem das SG ihr nicht abgeholfen hat, zulässig, aber nicht begründet.

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Erledigt sich wie hier das Verfahren anders als durch Beschluss, ist in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193 SGG Rn. 12, 12 a). Für diese Entscheidung ist in erster Linie der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 9 S. 22 m. w. N.). Danach ist es nicht angemessen, dass die Antragsgegnerin mit den Kosten der Antragstellerin belastet wird. Diese hat die für den Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) erforderlichen Anordnungsanspruch bzw. Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Hinsichtlich der Umzugskosten für den notwendigen Transport des Eigentums der Antragstellerin und ihres Sohnes in die neue Wohnung hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Bezieher von Grundsicherungsleistungen ist es im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit regelmäßig zuzumuten, seinen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates v. 30.12.2005 - L 19 B 105/05 AS; Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 102 m. w. N.; Rothkegel in Gagel, SGB II und III, § 22 SGB II Rn. 73 m. w. N.). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm dies nicht erlauben, sind Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug zu übernehmen (Berlit a. a. O. m. w. N.). Solche Gründe hat die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt, sondern lediglich darauf verwiesen, es gebe keine Vermutung, dass private Hilfe auch ausreichend zur Verfügung stehe. Dies genügt aber nicht für die Glaubhaftmachung, dass ohne professionelle Hilfe der Umzug nicht möglich war und die von der Antragsgegnerin zugesagten Mittel nicht ausreichend waren, da besondere Umstände in der Person der Antragstellerin nicht ersichtlich sind, die einen privat organisierten Umzug unzumutbar machen könnten.

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Ob die Aufwendungen für die Renovierung der zu beziehenden Wohnung zu den Umzugskosten zählen, kann dahinstehen (ebenso offengelassen vom LSG NRW, B. v. 09.10.06 - L 1 B 25/06 AS ER - ; vgl. ferner Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 58 m. N. zum Meinungsstand). Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr die Renovierung - deren Umfang sie ebenfalls nicht aufgezeigt hat - mit eigenen Mitteln nicht möglich war, so dass zumindest die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlte.

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Letzteres gilt auch bezüglich des Heizungskaufs. Zwar hat die Antragsgegnerin möglicherweise zu Unrecht nur ein Darlehen für den erforderlichen Kauf angeboten, weil es sich um Leistungen für eine notwendige Erstausstattung der Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handeln könnte (vgl. SG Magdeburg Beschl. v. 15.06.2005 - S 27 AS 196/05 ER -; Münder in LPK - SGB II, 2. Aufl., § 23 Rn. 29), die als Zuschuss zu gewähren sind; es sind aber keine Umstände ersichtlich, die es der Antragstellerin unzumutbar gemacht hätten, sich zunächst dieses Darlehen ohne Inanspruchnahme des Gerichts auszahlen zu lassen. Dieses ist der Antragstellerin schon mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.12.2006 angeboten worden. Dafür, dass die Antragsgegnerin das Darlehen ohne Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz tatsächlich nicht bewilligt oder ausgezahlt hätte, ist entgegen der Vermutung der Antragstellerin nichts dargetan.

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Die Kosten des Vorverfahrens können der Antragsgegnerin hier schon deshalb nicht auferlegt werden, weil sie nicht Teil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, sondern nur eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O. § 193 Rn. 5 a m. w. N.). Die Beschwerde konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).