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Landessozialgericht NRW·L 19 B 89/07 AS ER·05.08.2007

Beschwerde wegen Mietkaution/örtlicher Zuständigkeit nach §22 SGB II zurückgewiesen

SozialrechtSGB II-Leistungenörtliche Zuständigkeit bei Umzug/Mietkautionzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügte die Zusicherung des Leistungsträgers am Wegzugsort zur Übernahme einer Mietkaution. Zentral war, ob die örtliche Zuständigkeit und die Zusicherung Bindungswirkung haben und ob die Kautionsgewährung wegen abweichender Mietobergrenzen verweigert werden darf. Das LSG weist die Beschwerde zurück und betont die Bindung an die Zusicherung sowie das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Einschränkungen der Freizügigkeit.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Leistungsträger des Wegzugsortes erteilte Zusicherung zur Leistungsgewährung nach SGB II bindet den Leistungsträger des neuen Wohnorts auch dann, wenn letzterer im Innenverhältnis nicht zugestimmt hat.

2

Nach § 22 Abs. 2 SGB II ist die örtliche Zuständigkeit eindeutig geregelt; es besteht ein Beteiligungs- aber kein Einverständniserfordernis des neuen Trägers.

3

Die Gewährung von Mietkautionen als Darlehen darf nicht allein mit dem Hinweis auf niedrigere abstrakte Mietobergrenzen am Wegzugsort abgelehnt werden; eine derartige Einschränkung der Freizügigkeit setzt eine gesetzliche Grundlage voraus.

4

Lehnt die Behörde die Gewährung einer Kautionsleistung mit dem Argument einer außergewöhnlich hohen vertraglichen Kaution ab, muss sie die Außergewöhnlichkeit substantiiert vortragen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 2 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 12 AS 89/07 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12.06.2007), ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

3

Insbesondere ist die Antragsgegnerin an die vom Leistungstrager des Wegzugsortes erteilte Zusicherung auch dann gebunden, wenn sie im Innenverhältnis nicht zugestimmt hat. Nach § 22 Abs. 2 SGB II ist die örtliche Zuständigkeit eindeutig geregelt und besteht lediglich ein Beteiligungs-, aber kein Einverständniserfordernis (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 78).

4

Vor allem aber kann die Bewilligung der Mietkaution als Darlehen nicht mit dem Argument verweigert werden, am Wegzugsort lägen die abstrakten Mietobergrenzen für angemessenen Wohnraum (deutlich) niedriger. Eine derartig weitgehende Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit bedurfte - so sie überhaupt mit der Verfassung zu vereinbaren wäre - jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche wird aber auch von der Antragsgegnerin nicht genannt.

5

Dass die laut Mietvertrag zu zahlende Kaution außergewöhnlich hoch wäre, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.