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Landessozialgericht NRW·L 19 B 79/06 AS ER·09.10.2006

Beschwerde gegen Absenkung nach SGB II wegen Nichtteilnahme an Maßnahme abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht / einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Absenkung seiner Leistungen nach SGB II an, weil er an einem vereinbarten Bewerbertraining nicht teilgenommen hatte, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe. Das LSG bestätigte die Absenkung, weil die Teilnahme wirksam in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart und die Maßnahme zumutbar war. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Beschwerden gegen Absenkungsbescheid wegen Nichtteilnahme an Maßnahme als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage nach § 39 Nr. 1 SGB II hat keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 86b Abs. 1 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung nur anordnen, wenn die summarische Prüfung überwiegend Erfolgsaussichten für das Begehren ergibt.

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Eine Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II ist zulässig, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme wirksam in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde und der Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt.

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Die Zumutbarkeit einer Maßnahme ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; die bloße Absicht einer künftigen Selbständigkeit begründet ohne Nachweis eines wichtigen Grundes keinen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes als aussichtslos beurteilt.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG§ 39 Nr. 1 SGB II§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 73a SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 131/06 ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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In der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 26.01.2006 verpflichtete sich Ersterer in der Zeit vom 15.02. bis 14.03.2006 an einem Bewerbertraining (Profiling) teilzunehmen. In der Folgezeit faßte der Antragsteller den Entschluss, seinen Unterhalt durch selbständige Tätigkeit sicherzustellen. Die vereinbarte Maßnahme trat er nicht an. Darauf hin beschränkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 das dem Antragsteller bewilligte Arbeitslosengeld II für die Monate April bis Juni 2006 auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.

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Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (richtig Klage) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das Sozialgericht hat die Anträge abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

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Die dagegen gerichteten Beschwerden, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage des Antragstellers hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Da nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedoch mehr für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Absenkungsbescheides spricht als dagegen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten.

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Nach der bis zum 01.08.2006 gültigen Rechtslage sah zwar § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II für die Nichtaufnahme einer entsprechenden Maßnahme keine ausdrückliche Sanktionsmöglichkeit vor (geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 - BGBl I 1706). Die Absenkung erfolgte jedoch auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II, sofern die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden war (zur Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen vgl. Berlit in LPK-SGB II Rdnr. 50 zu § 31). Letzteres ist hier der Fall, da sich der Antragsteller zur Durchführung der Maßnahme, die mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in die Vereinbarung aufgenommen worden ist, einverstanden erklärt hatte.

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Die Maßnahme war zumutbar und der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für seine Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen. Zum Zeitpunkt deren Durchführung hatte der Antragsteller noch keine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Die von ihm im Hinblick auf die beabsichtigte selbständige Tätigkeit gebuchten Seminare lagen zeitlich im Wesentlichen nach Abschluss der von der Antragsgegnerin angebotenen Maßnahme. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt daher auch nicht wissen konnte, ob er mit Erfolg in die Selbständigkeit würde wechseln können, bot die Maßnahme auch noch die Vermittlung sinnvoller Kenntnisse, so dass das Festhalten der Antragsgegnerin an der Verpflichtung des Antragstellers auch nicht als schikanös - wie der Antragsteller meint - angesehen werden kann.

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Der Antragsteller ist schließlich auch auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung mit dem Maßnahmeangebot hingewiesen worden. Entgegen seiner Behauptung hat die zuständige Mitarbeiterin der Antragsgegnerin betont, ihn über den Fortbestand seiner Verpflichtung belehrt zu haben. Im Übrigen hat der Antragsteller auch selbst nicht vorgetragen, er sei ausdrücklich von der Verpflichtung entbunden worden.

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Da das Sozialgericht infolgedessen die Erfolgsaussichten des Begehrens der Antragstellers zutreffend als aussichtslos beurteilt hat, hat es auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).