Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Beschlussverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragssteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts. Streitpunkt war, ob eine isolierte Beschwerde gegen eine als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren getroffene Kostenentscheidung zulässig ist. Das LSG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig und verweist auf die entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Antragsstellers gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren ergeht, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen und daher unzulässig.
Kostenentscheidungen im Rahmen von Beschlussverfahren können in entsprechender Anwendung des § 193 SGG getroffen werden.
Ein nach § 177 SGG unanfechtbarer Beschluss ist der Beschwerde grundsätzlich nicht zugänglich.
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren regelmäßig keine Kosten zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 31 AS 44/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.04.2008), ist unzulässig.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragssteller gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die wie im vorliegenden Fall als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren ergeht, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und damit unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 545/07 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).