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Landessozialgericht NRW·L 19 B 77/07 AS·22.07.2007

Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz: Antragsgegnerin trägt außergerichtliche Kosten

SozialrechtEinstweiliger RechtsschutzKostenrecht im SozialverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte Kostenfolgen nach Beendigung des Verfahrens durch eine Erledigungserklärung. Das LSG änderte den Beschluss des SG und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Entscheidungsbildend waren § 193 SGG (analog), die mutmaßlichen Erfolgsaussichten und das Veranlassungsprinzip; maßgeblich war erneute Vollstreckungshandlung trotz vorheriger Unterlassungserklärung.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des SG stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung sind die Kostenfolgen nach § 193 Abs. 1 SGG (im einstweiligen Rechtsschutz analog) unter Berücksichtigung des Sach‑ und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu bestimmen; dabei sind den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zuzumessen.

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Bei der Zuordnung der Kosten ist das Veranlassungsprinzip zu beachten; die Gründe für das Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz sind in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.

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Tritt die Vollstreckung trotz einer bereits in einem früheren einstweiligen Verfahren abgegebenen Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin erneut in Erscheinung, begründet dies ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und kann die vollständige Kostentragung der Antragsgegnerin rechtfertigen.

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Dem Antragsteller ist grundsätzlich zuzumuten, bei drohender oder eingeleiteter Vollstreckung die Vollstreckungsgemeinschaft zu informieren; dies entbindet die Gegenseite jedoch nicht von Kostenpflicht, wenn sie die Fortsetzung der Vollstreckung nicht verhindert und dadurch Anlass zur Inanspruchnahme rechtlichen Schutzes setzt.

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 22 AS 10/07 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2007 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

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Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in analoger Anwendung dieser Norm - unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten Bedeutung zukommt (BSG Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R m.w.N.). Dabei sind auch die Gründe für das Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen.

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Zur Überzeugung des Senats war vorliegend nicht nur darauf abzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.04.2006, zu deren Einhaltung sich die Antragsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 22 AS 155/06 ER am 12.09.2006 bereit erklärt hatte, durch einen technischen Fehler in der Sphäre der Antragsgegnerin unbeachtlich geblieben war. Wenn nach einer solchen Erklärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dennoch durch das zuständige Hauptzollamt vollstreckt wird, ist von dem Antragsteller zu erwarten, dass er mit der Arbeitsgemeinschaft, für die zu vollstrecken ist, Kontakt aufnimmt bzw. diese darüber informiert, dass entgegen der Erklärung im Gerichtsverfahren nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

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Vorliegend kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass trotz Mitteilung an die Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.01.2007 durch die Regionaldirektion der Antragsgegnerin, die Vollstreckung werde nicht weiter betrieben, ein Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes Dortmund am 22.01.2007 erneut den Antragsteller aufgesucht hat. Das von ihm hinterlassene Schreiben vom 22.01.2007 enthält den Hinweis, die Vollstreckung könne auch durchgeführt werden, wenn beim Antragsteller niemand angetroffen würde. Die hierzu erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung liege vor bzw. werde ggf. beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Im Hinblick auf dieses erneute Tätigwerden des Hauptzollamtes kann ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht mehr verneint werden und erscheint eine vollständige Kostentragung der Antragsgegnerin als angemessen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.