LSG NRW: Verspätete Antragstellung nach §37 SGB II führt zum Leistungsausschluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Weiterbewilligung von Leistungen nach SGB II erst am 09.10.2008, obwohl die Bewilligung bis 30.09.2008 lief. Streitgegenstand war, ob für den Zeitraum 01.–08.10.2008 Leistungen zu gewähren sind. Das LSG wies die Beschwerde zurück: Nach §37 Abs.2 S.1 SGB II besteht kein Anspruch für Zeiten vor der Antragstellung. Wiedereinsetzung, Herstellungsanspruch oder Nachsicht greifen hier nicht.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts wegen Leistungsgewährung/PKH zurückgewiesen; kein Anspruch für 01.–08.10.2008 wegen verspäteter Antragstellung nach §37 SGB II.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur auf Antrag gewährt; für Zeiträume vor der Antragstellung besteht kein Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II, es sei denn, die Dienstbereitschaft des Leistungsträgers ist mangelhaft.
Die Kenntnis des Leistungsträgers von fortbestehender Bedürftigkeit begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen, wenn der Betroffene keinen Folgeantrag gestellt hat.
Da § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Fristenregelung enthält, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Antragstellung nicht möglich.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder die Gewährung von Nachsicht gilt nur in Fällen besonderer Härte; bei geringfügigem Leistungsausschluss ist Nachsicht nicht anzuwenden.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 12 AS 783/18 B ER26.06.2018ZustimmendL 19 B 63/09 AS
- Landessozialgericht NRWL 19 AS 1078/12 B21.08.2012Zustimmend3 Zitationen
- Landessozialgericht NRWL 12 AS 1337/1005.04.2011Zustimmend2 Zitationen
- Sozialgericht DetmoldS 18 (22) AS 3/0926.05.2010Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 6 AS 189/1010.05.2010Zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 363/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte bewilligte der Klägerin bis zum 30.09.2008 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Trotz rechtzeitigen Hinweises auf das Erfordernis eines Folgeantrags beantragte die Klägerin erst am 09.10.2008 die Weiterbewilligung der Leistungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat für die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vom 01. bis 08.10.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 18.02.2009).
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Für Zeiten vor der Antragstellung werden - mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) - nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II Leistungen nicht erbracht. Die früheren Anträge der Klägerin waren infolge der jeweils auf sie ergangenen befristeten Leistungsbewilligungen der Beklagten verbraucht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 19; Wagner in jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 22). Daher ist es ohne Bedeutung, ob dem Leistungsträger die fortbestehende Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bekannt ist.
Da § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II keine Fristenregelung enthält, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung in Betracht (wohl einhellige Meinung, vgl. Link a. a. O. § 37 Rn. 33 a m. w. N.; Coseriu/Holzhey in Linhart/Adolph, SGB II und XII, Aslybewerberleistungsgesetz, § 37 SGB II Rn. 23; Wagner a. a. O. § 37 Rn. 27). Deshalb ist es ebenfalls ohne Belang, ob die Klägerin tatsächlich gesundheitsbedingt, wie von ihr geltend gemacht, an einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum verhindert war.
Da die Beklagte die Klägerin auch rechtzeitig auf das erneute Antragserfordernis hingewiesen hatte, liegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. dazu Coseriu/Holzhey a. a. O. Rn. 25) nicht vor.
Der Gedanke der sogenannten Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 55; Hünecke in Gagel, SGB II und SGB III, § 37 SGB II Rn. 40), ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses hier nicht anzuwenden.
Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).