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Landessozialgericht NRW·L 19 B 61/06 AS·15.08.2006

Prozesskostenhilfe für SGB-II-Bezieher wegen offenbar rechtswidriger Leistungskürzung bewilligt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe gegen eine Leistungskürzung der Antragsgegnerin; das Sozialgericht hatte abgelehnt. Zentral war die Frage der Bedürftigkeit und der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das Landessozialgericht gab der Beschwerde statt: Als SGB‑II‑Bezieher sind die Antragsteller bedürftig und die Kürzung offenbar rechtswidrig, weshalb PKH zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Kosten des PKH‑Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet, Kosten des PKH‑Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO ist zu gewähren, wenn Bedürftigkeit vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II reicht zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit die Darstellung des Leistungsbezugs; fehlen eigene Mittel oder sind sie nicht bekannt, können sie nicht zur Deckung vorübergehender Kosten herangezogen werden.

3

Besteht Anhalt für ein offensichtlich rechtswidriges Verwaltungsvorgehen, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geringere Anforderungen zu stellen.

4

Die Kosten für das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind kraft Gesetzes nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO).

5

Beschlüsse des Landessozialgerichts über Prozesskostenhilfe sind nach §177 SGG endgültig.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ff ZPO§ SGB II§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 148/06 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2006 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, C, beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.07.2006), ist begründet.

3

Prozesskostenhilfe steht den Antragstellern nach §§ 73a SGG, 114 ff ZPO zu.

4

Als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind sie zur Tragung der Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot anfänglich auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie dies bereits das Anerkenntnis der Antragsgegnerin belegt. Rechtsgrundlagen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Leistungskürzung sind nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht genannt. Eine Aufhebungsentscheidung gibt es nicht; eine Anhörung hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Angesichts dieses offensichtlich rechtswidrigen Vorgehens der Antragsgegnerin sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geringere als die vom Sozialgericht offensichtlich geforderten Anforderungen zu stellen. Der Senat hält es insoweit für ausreichend, dass die Antragsteller in der Vergangenheit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten. Bei auch nur teilweisem Ausbleiben der Leistung nach dem SGB II können die Antragsteller daher nicht auf die auch nur vorüber gehende Inanspruchnahme eigener Mittel verwiesen werden, so lange solche Mittel überhaupt nicht bekannt sind.

6

Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.