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Landessozialgericht NRW·L 19 B 61/05 AS ER·11.09.2005

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zurückgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht stellte fest, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er den Versagungsbescheid trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung unanfechtbar hat werden lassen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beteiligte einen Versagungsbescheid trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung unanfechtbar hat werden lassen.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei eindeutiger Formulierung nicht ohne Weiteres als Klage auszulegen.

3

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann entsprechend §§ 193 SGG angewandt werden.

4

Beschlüsse sind nicht anfechtbar, soweit das Gesetz (vgl. § 177 SGG) die Anfechtbarkeit ausschließt.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 10 AS 67/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.08.2005), ist nicht begründet.

3

Auch nach Auffassung des Senats fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er den Versagungsbescheid vom 14.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2005 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hat unanfechtbar werden lassen. Darauf hat das Sozialgericht den Antragsteller bereits hingewiesen. Zutreffend hat es zudem ausgeführt, dass der vom Antragsteller am 15.06.2005 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts eindeutiger Formulierungen nicht auch als Klage ausgelegt werden kann.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichsgesetz (SGG).

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.