Beschwerde gegen Aufhebung von Arbeitslosenhilfe und Versagung von PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Forderung auf Erstattung sowie gegen die Ablehnung von Widerspruch und Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob der Kläger seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat. Das Gericht weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger trotz Aufforderung keine nachprüfbaren Angaben vorgelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen, weil der Kläger seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht hat; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen; Verbesserungen können eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse glaubhaft machen; bleibt die glaubhafte Darlegung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung und Fristsetzung aus, ist die Hilfe zu versagen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann entsprechend den Regelungen der ZPO angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Kostenerstattung nicht vorliegen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht substantiiert und nachprüfbar vorträgt (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 20 AL 126/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Bescheid vom 03.07.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.11.2002 bis 26.01.2003 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.156,83 Euro zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 328,90 Euro. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den laufenden Ansprüchen des Klägers. Den Widerspruch hiergegen, mit dem der Kläger geltend machte, der Bescheid sei ihm erst durch eine Vollstreckungsandrohung bekannt geworden, verwarf die Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Köln hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass der angefochtene Ausgangsbescheid dem Kläger zugegangen sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber allein deshalb unbegründet, weil der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 115 Zivilprozessordnung - ZPO -) ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (wohl inzwischen einhellige Meinung, vgl. BGH, FamRZ 2006, 548, 550; OVG Hamburg, FamRZ 2005, 44, 45; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 894; Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 127, Rn 44). Dies folgt aus § 120 Abs. 4 ZPO, wonach bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei eine Abänderung auch zu ihren Lasten nachträglich möglich ist, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern (BGH aaO; OVG Hamburg aaO).
Da der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung und unter ordnungsgemäßer Fristsetzung seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (§ 73 a SGG iVm § 118 Abs. Satz 4 ZPO).
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).