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Landessozialgericht NRW·L 19 B 44/06 AL·14.01.2007

Beschwerde gegen Aufhebung der ALG‑Bewilligung und Rückforderung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Arbeitsförderungsrecht (Arbeitslosengeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Arbeitslosengeld‑Bewilligung und die Rückforderung. Streitpunkt ist, ob die Rückforderung mit Ansprüchen gegenüber dem Träger der Grundsicherung (SGB II) verrechnet werden kann. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die Bewilligung materiell rechtswidrig war und daher Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§102 ff. SGB X nicht bestehen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Beschluss unanfechtbar (§177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Sozialleistung materiell rechtswidrig bewilligt, liegen die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach §§ 102 ff. SGB X nicht vor.

2

Bei materiell rechtswidriger Bewilligung verbleibt die Erstattungspflicht beim Empfänger; eine Verrechnung mit Ansprüchen gegen den Träger der Grundsicherung (SGB II) ersetzt die Erstattungspflicht nicht.

3

Widerspruch und Klage gegen Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung sind nur begründet, soweit sie sich unmittelbar gegen die Rückforderung oder die Bewilligungsaufhebung richten; pauschale Einwendungen gegen eine Verrechnung genügen nicht.

4

Beschlüsse des Landessozialgerichts können unanfechtbar sein (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 102 SGB X ff.§ SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AL 230/05

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

3

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Widerspruch und Klage, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung des Arbeitslosengeldes gerichtet haben, nicht wegen der Verrechnung der Rückforderung mit den Ansprüchen der Klägerin gegen den Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begründet gewesen sind. Da die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im streitigen Zeitraum materiell rechtswidrig gewesen ist, lagen die Voraussetzungen der Bestimmungen über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 SGB X ff. nicht vor (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, § 102 Rn. 17; § 105 Rn. 7). Die Erstattungspflicht verblieb daher bei der Klägerin und ist durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden. Widerspruch und Klage wären folglich nur in einem größeren Umfang als den vom Sozialgericht angenommenen 10% begründet gewesen, wenn diese sich auf die teilweise Anfechtung der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Fahrtkosten beschränkt hätten. Wie die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung verdeutlicht hat, war ihr Klagebegehren aber so nicht zu verstehen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.