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Landessozialgericht NRW·L 19 B 41/05 AS ER·25.08.2005

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Mehrbedarf für Abführmittel (SGB II) zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherung (SGB II)Krankenversicherungsrecht (SGB V)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme monatlicher Kosten für Abführmittel in Höhe von 152,90 EUR durch die Leistungsbehörde nach SGB II. Das LSG weist die Beschwerde ab, weil es an einer Anspruchsgrundlage im SGB II fehlt. Abführmittel seien keine kostenaufwendige Ernährung nach §21 Abs.5 SGB II und grundsätzlich Arzneimittel nach SGB V; Erstattungsansprüche sind vorrangig gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Leistung zur Kostenübernahme von Abführmitteln als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Abführmittel besteht nicht aus dem SGB II, weil Abführmittel nicht unter die kostenaufwendige Ernährung i.S.d. §21 Abs.5 SGB II fallen.

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Abführmittel sind Arzneimittel im Sinne des SGB V; ihre Erstattung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei §34 SGB V Abführmittel grundsätzlich ausschließt und nur bei medizinischer Dringlichkeit Ausnahmen gelten.

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Vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II sind vorrangig Ansprüche gegen die Krankenkasse durchzusetzen; eine Leistungspflicht des SGB II-Trägers entsteht erst, wenn die Krankenkasse nicht leistungspflichtig ist.

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Für die Gewährung einstweiliger Leistungen im Rechtsschutzverfahren ist das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs gegenüber dem Leistungsträger Voraussetzung; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.

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Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung erfolgt nach §193 Abs.1 SGG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB II§ 21 Abs. 5 SGB II§ 20 SGB II§ 31 Abs. 1 SGB V; § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB V; § 34 Abs. 2 SGB V§ 5 Abs. 2a SGB V§ 10 SGB V

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 15 AS 71/05 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Abführmitteln als Leistungen nach dem SGB II.

4

Die Antragstellerin und ihr geringfügig beschäftigter, gesetzlich krankenversicherter Ehemann beziehen seit Januar 2005 Leistungen der Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) -Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfes der Antragstellerin für die Beschaffung von Abführmitteln. Die Antragstellerin leidet nach mehreren Bauchoperationen und Verwachsungen an chronischer Obstipation und nimmt daher laufend Abführmittel ein, deren Anschaffungskosten bis zum 31.12.2004 vom seinerzeit zuständigen Sozialhilfe-Leistungsträger übernommen worden waren. Mit Widerspruch und Klage gegen die insoweit ablehnenden Bescheide der Beklagten macht die Antragstellerin einen monatlichen (durchschnittlichen) Mehrbedarf von 152,90 EUR für die Beschaffung von Abführmitteln geltend. Der Rechtsstreit ist im Hauptsacheverfahren (S 15 AS 61/05, SG Aachen) anhängig.

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Am 27.05.2005 beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme eines Mehrbedarfes in Höhe von 152,90EUR monatlich. Mit Beschluss vom 28.06.2005 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Gegen den ihr am 01.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.07.2005), mit der sie auf die medizinische Notwendigkeit der Einnahme von Abführmitteln hinweist und angibt, infolge der Kosten für die Beschaffung von Abführmitteln (vermehrt) bedürftig geworden zu sein.

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Nach ihrem erkennbaren Interesse beantragt die Antragstellerin,

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den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2005 abzuändern und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten von 152,90 EUR monatlich für die Beschaffung von Abführmitteln im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an.

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Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde ist unbegründet, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches (gegen die Antragsgegnerin) fehlt.

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Denn das SGB II bietet hierfür keine Anspruchsgrundlage.

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Insbesondere handelt es sich bei Abführmitteln nicht um eine kostenaufwendige Ernährung, deren Anerkennung als Mehrbedarf in angemessener Höhe § 21 Abs. 5 SGB II erlaubt. Denn insoweit erforderlich ist eine aus medizinischen Gründen gegenüber dem Normalfall kostenaufwändigere "Ernährung", als deren Bestandteil Abführmittel auch bei weitestem Verständnis des Begriffes nicht gefasst werden können (zu Beispielen: Eichel/ Spelbrink, SGB II 2005, § 21 Randnummer 64 ff.).

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Für die vom Sozialgericht erwogene und mit der Beschwerde angeregte "Lückenschließung" durch Anpassung der nach § 20 SGB II maßgeblichen Leistungssätze infrage kommt, lässt sich nicht generell beantworten. Es bestände nur dann ein Bedürfnis, wenn feststünde, dass die Krankenkasse die von der Antragstellerin benötigten Abführmittel nicht erstatten muss.

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Abführmittel sind Arzneimittel im Sinne von § 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V, deren Kostenerstattung in die Zuständigkeit der Krankenversicherungen fällt. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist kraft Gesetzes, nämlich nach § 5 Abs. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bzw. wie die Antragstellerin über ihren Ehemann, nach § 10 SGB V als Familienangehörige mitversichert.

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Allerdings werden die von der Antragstellerin benötigten Abführmittel nicht bzw. nur ausnahmsweise nach dem SGB V erstattungsfähig. Denn § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB V schließt Abführmittel grundsätzlich aus. Sie sind jedoch weiterhin durch einen Arzt zu Lasten der Krankenkasse verschreibungsfähig, wenn sie medizinisch dringend erforderlich sind (Kasseler Kommentar-Hess, § 34 SGB V Rnr. 2a/b, vgl. auch Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.06.2005, L 9 B 13/05 SO ER). Hinweise geben insoweit die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 31.08.1993, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2004, Bundesanzeiger 2005, Nr. 65, Seite 5416. Hiernach sind (jedenfalls) verschreibungsfähig Abführmittel zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose,Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie sowie in der Terminalphase.

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Ob ein solcher bzw. ein gleichzustellender Fall vorliegt, wird im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer Krankenkasse zu klären sein. Insofern ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie Möglichkeiten ausschöpfen muss, Ansprüche gegen die Krankenkasse durchzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II / SGB XII in Anspruch nehmen kann (Beschluss des Senats vom 18.05.2005 - L 19 B 5/05 AS ER - zum Verhältnis SGB V/ SGB II).

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Bis dahin besteht auch keine vorläufige Leistungszuständigkeit der Antragsgegnerin sondern (allenfalls) des nach dem SGB XII zuständigen Leistungsträgers.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.

23

Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, § 177 SGG.