Absenkung der Regelleistung ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wendeten sich gegen die Absenkung ihrer Regelleistungen für März bis Mai 2006 nach § 31 SGB II. Streitpunkt ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Absenkung, insbesondere eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung, vorlagen. Das LSG gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, die Leistungen nicht abzusenken. Begründet wurde dies mit dem völligen Fehlen der vorgeschriebenen, konkreten Belehrung.
Ausgang: Beschwerde gegen Absenkung der Regelleistung als begründet; Verpflichtung zur Gewährung der vollen Regelleistungen für März–Mai 2006
Abstrakte Rechtssätze
Eine Absenkung der Regelleistung nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass die betroffene Person zuvor konkret, eindeutig und verständlich über die verschärften Rechtsfolgen belehrt worden ist (§ 31 Abs. 5 Satz 3).
Allgemeine Hinweise oder eine Unterschrift unter einem allgemeinen Formblatt genügen nicht, wenn die Belehrung nicht vor Beginn des pflichtwidrigen Verhaltens und nicht spezifisch bezüglich der drohenden Absenkung erteilt wurde.
Fehlzeiten, die zur Kündigung einer schulischen Ausbildung führen, können eine Absenkung nach § 31 SGB II begründen; die Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Belehrung erfolgt ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG ist vorläufiger Leistungsanspruch zu gewähren, wenn erkennbar ist, dass die Voraussetzungen der gewährten Leistungsminderung gesetzlich nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 7 AS 52/06 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.05.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 01.03. - 31.05.2006 ohne Absenkung zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31.05.2006), ist auch begründet.
Zur Überzeugung des Senats ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Denn es kann nicht unbeachtet bleiben, dass offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Absenkung der Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) nicht erfüllt sind.
Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung, die maßgebende Regelleistung für die Monate März bis Mai 2006 um jeweils 100% abzusenken, auf § 31 Abs. 1 Ziff. 1c und Abs. 5 SGB II. Sie begründet sie damit, die Antragstellerin zu 1) habe durch unentschuldigtes Fehlen die Kündigung des Schulvertrages mit dem St-O-Stift G herbeigeführt. Diese Auffassung wird - auch zur Überzeugung des Senats - durch die vorgelegte schriftliche Kündigung der Schule vom 19.10.2005 belegt, wonach die Antragstellerin zu 1) in den ersten sechs Wochen des Wiederholungsschuljahres insgesamt 71 Stunden, 52 davon unentschuldigt, gefehlt hat. Der Antragsgegnerin ist auch dann zuzustimmen, dass die Antragstellerin zu 1) weder im Anhörungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18.05.2006, einen wichtigen Grund für ihr Verhalten angegeben oder nach-gewiesen hat. Die nicht weiter erklärte allgemeine Angabe, es hätten persönliche Gründe vorgelegen, reicht hierfür sicherlich nicht.
Dennoch kann nicht darüber hinweg gegangen werden, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 Satz 3 SGB II eine Rechtsfolgenbelehrung fordert. Dem jungen Hilfsbedürftigen sind die besonderen, für ihn verschärften Rechtsfolgen nach Abs. 5 dieser Norm konkret, eindeutig und verständlich "vorher" vor Augen zu führen (Berlit in LPK - SGB II, 1. Aufl. 2005, § 31 Rdz. 112; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 31 Rdz. 44). Hieran fehlt es vorliegend gänzlich. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt eine auf den Abbruch der schulischen Ausbildung bezogene Belehrung erteilt. Selbst wenn das Verhalten (Fehlzeiten), das zu einer Kündigung des Schulvertrages geführt hat, als Weigerung, eine zumutbare Ausbildung fortzusetzen, im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziff. 1 c SGB II anzusehen wäre, ist die Tatbestandsvoraussetzung einer "vorherigen" Rechtsfolgebelehrung jedenfalls nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin kann sich insofern nicht auf die Unterschrift des Antragstellers zu 2) unter das Formblatt BA Alg II - H 1 - 200407 am 29.09.2005 berufen. Denn diese Hinweise beziehen sich lediglich allgemein auf die Zumutbarkeit von Arbeit bzw. die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme. Darüberhinaus erfolgten diese Informationen nicht vor Beginn der "Pflichtverletzungen" und wurden nicht derjenigen Person erteilt, der die Belehrung das gewünschte Verhalten ermöglichen sollte.
Dem Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 09.02.2006 kann danach der Erfolg nicht versagt bleiben. Ein sog. Anordnungsanspruch ist somit gegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.