Zurückweisung der Beschwerde: Keine rückwirkende Prozesskostenhilfe ohne amtlichen Vordruck
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld und begehrte rückwirkende Prozesskostenhilfe ab Antragstellung. Zentral war, ob ein formgerechter PKH-Antrag vorlag, der eine Rückbeziehung rechtfertigt. Das LSG verwirft die Beschwerde, da kein amtlicher Vordruck mit vollständiger Erklärung und Belegen eingereicht wurde und der Kläger anwaltlich vertreten war. Die Kosten des Verfahrens bleiben nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wird abgewiesen; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlenden amtlichen Vordrucks und Unterlagen nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein formgerechter PKH-Antrag vorliegt, sodass eine Rückbeziehung der Wirksamkeit gerechtfertigt ist.
Ein formgerechter PKH-Antrag erfordert die Verwendung des amtlichen Vordrucks sowie eine vollständige, übersichtliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst aussagekräftigen Belegen, die eine Prüfung ohne weitere Nachfragen ermöglichen (§ 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO).
Hat der Antragsteller sich anwaltlich vertreten lassen, ist ihm das Wissen und das Unterlassen des Bevollmächtigten hinsichtlich formeller Erfordernisse zuzurechnen; das Gericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 65/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage des Klägers gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld durch den Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung am 30.07.2008 kommt auch deshalb nicht in Betracht, da bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens kein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vorgelegen hat. Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (vgl. zum Erfordernis der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtliche Vordrucks, BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend hat der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht, obwohl die kurzfristige Übersendung der Erklärung im Schriftsatz vom 30.07.2008 von seinem Bevollmächtigten angekündigt worden ist. Er hat lediglich eine Kopie des Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.02. bis zum 20.08.2008 eingereicht. Dies ersetzt nicht die Abgabe des amtlichen Vordrucks (vgl. BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Das Sozialgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben. Der Kläger ist im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und muss sich das Wissen seines Bevollmächtigten über die Erforderlichkeit der Abgabe des amtlichen Vordrucks zurechnen lassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.