Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 B 36/05 AS ER·28.07.2005

Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung nach unwiderrufenem Vergleich

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER, das durch einen Vergleich vom 04.07.2005 beendet worden war. Der Senat stellte fest, dass der Vergleich von der Verfahrensbevollmächtigten ohne Vorbehalt geschlossen wurde und damit nicht widerrufbar ist. Mangels darlegbarer Anfechtungsgründe und da Unzufriedenheit mit Leistungsbehörden keine Anfechtung begründet, wurde der Antrag zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des durch Vergleich beendeten Verfahrens als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ohne Vorbehalt von der Verfahrensbevollmächtigten geschlossener Vergleich wirkt als verfahrensbeendende Erklärung und ist nicht widerrufbar.

2

Zur Anfechtung eines Vergleichs bedarf es konkreter und rechtlich anerkannter Anfechtungsgründe; bloße Unzufriedenheit mit Entscheidungen oder Behördenhandlungen begründet keinen Anfechtungsgrund.

3

Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach wirksamem und unwiderruflichem Vergleich ist zurückzuweisen, sofern keine Anfechtungsgründe vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung in derartigen Fällen richtet sich analog nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten können ausgeschlossen werden.

5

Ein Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung nach einem unwiderruflichen Vergleich ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 37 AS 36/05 ER

Tenor

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Das Schreiben des Antragstellers vom 04.07.2005 hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Fortsetzung des durch Vergleich vom 04.07.2005 beendeten Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER beantragt.

3

Bei dem Vergleich handelt es sich um eine verfahrensbeendende Erklärung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgegeben hat und die nicht widerrufen werden kann, weil sie ohne Vorbehalt abgegeben worden ist. Anfechtungsgründe sind, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den verschiedenen Leistungsbehörden stellt jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dar.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG – analog.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.