Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Das LSG bestätigt die Ablehnung, weil kein formgerechter Antrag vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorlag. Eine rückwirkende Bewilligung scheidet aus; die Kenntnis seines Rechtsanwalts wird dem Kläger zugerechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein formgerechter Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage einer vollständigen, übersichtlichen und ordnungsgemäßen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst aussagekräftigen Belegen voraus, die eine Prüfung ohne weitere Nachfragen ermöglichen (§ 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller bis zum Abschluss alle seinerseits erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorgelegt hat; fehlt dies, schließt es eine Rückwirkung aus.
Die Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Leistungen nach dem SGB II ersetzt nicht die Pflicht zur Einreichung des amtlichen Prozesskostenhilfevordrucks mit den erforderlichen Angaben und Belegen.
Ist der Kläger anwaltlich vertreten, hat das Gericht nicht die Pflicht, den Vertreter auf fehlende formelle Angaben hinzuweisen; dem Kläger ist das Wissen seines Prozessbevollmächtigten über die Erfordernisse des Antrags zuzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig, und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 32 AL 481/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zwar hat das Sozialgericht erst nach Verkündung des Urteils vom 08.09.2008 und damit verfahrensfehlerhaft über den am Beginn des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 19.09.2008 entschieden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet (vgl. BSG, Beschluss vom 04.1.2007, B 2 U 165/06 B m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2036/07).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Verkündigung des Urteils am 08.09.2008 nicht vorgelegen, so dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ausscheidet. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat kein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vorgelegen.
Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (vgl. zum Erfordernis der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtliche Vordrucks, BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend hat der Kläger weder bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch nach Verkündigung der Urteils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht. Er hat lediglich eine Kopie des Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an seine Familienangehörige nach Verkündigung des Urteils eingereicht. Dies ersetzt nicht die Abgabe des amtlichen Vordrucks (BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Das Sozialgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben. Der Kläger ist im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und muss sich das Wissen seines Bevollmächtigten über die Erforderlichkeit der Abgabe des amtlichen Vordrucks zurechnen lassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.