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Landessozialgericht NRW·L 19 B 335/09 AS·25.11.2009

Beschwerde gegen Ruhensbeschluss mangels Rechtsschutzinteresse verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, mit dem das Verfahren ruhend gestellt worden war. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Es weist darauf hin, dass der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens durch einen Aufnahmeantrag nach § 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 ZPO verfolgen kann und das Sozialgericht zu prüfen hat, ob die Beschwerdeschrift als solcher Antrag zu werten ist. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse fehlt.

2

Die Fortsetzung eines durch Beschluss ruhend gestellten Verfahrens kann durch einen einseitigen Aufnahmeantrag beim Sozialgericht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 ZPO beantragt werden.

3

Über einen Aufnahmeantrag hat das Sozialgericht durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden; eine als Beschwerde eingereichte Eingabe ist dahingehend zu prüfen, ob sie als Aufnahmeantrag auszulegen ist.

4

Ein Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt und enthält keine Kostengrundentscheidung; deshalb ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen.

Relevante Normen
§ 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 (29) AS 201/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Beschwerde ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Der Kläger kann sein Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S 40 (29) AS 201/05 - durch einen Antrag auf Aufnahme des durch Beschluss vom 10.09.2009 ruhend gestellten Verfahrens beim Sozialgericht nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Ein Beteiligter kann jederzeit durch einen einseitigen Antrag die Fortsetzung eines ruhend gestellten Verfahrens beantragen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 06.08.2002 - 4 WF 74/02 = FamRZ 2003, 689; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rn 4). Über den Aufnahmeantrag hat das Sozialgericht durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rn 4,5; Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 251 Rn. 11,12). Vorliegend wird das Sozialgericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdeschrift des Klägers als Aufnahmeantrag aufzufassen ist.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (vgl. LSG NRW Beschluss vom 20.06.2007 - L 19 B 12/07 AL - m.w.N.).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.