Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung im SGB II wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten und ein Rechtsschutzbedürfnis begründet; die Beklagte hatte telefonisch mitgeteilt, die Angelegenheit sei erledigt und Sanktionen nicht beabsichtigt. Das LSG bestätigte die Ablehnung mangels Erfolgsaussicht und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; die Entscheidung ist nach §177 SGG endgültig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage voraus.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; fehlt es, ist PKH zu versagen.
Erklärungen der Behörde, die in nachvollziehbarer Form (z.B. Telefonvermerk) festgehalten sind und deutlich machen, dass eine Maßnahme erledigt ist und keine Sanktionen zu erwarten sind, können das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.
Ist bereits im Widerspruchsverfahren erkennbar, dass aus dem angegriffenen Verwaltungsschreiben keine nachteiligen Rechtsfolgen eintreten, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 20 AS 92/06
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.02.2007), ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO - fehlt. Dabei kann die Beantwortung der bislang im Vordergrund stehenden Frage, ob dem Schreiben vom 11.05.2006 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 BSHG die Qualität eines Heranziehungs- Verwaltungsaktes zukommt (differenzierend: Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rn 232 ff. m.w.N.; Niewald in LPK - SGB II, § 16 Rn 48 ff. m.w.N.) dahingestellt.
Denn der Klage fehlte es schon deshalb an der nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht, weil für ihre Erhebung kein Rechtsschutzbedürfnis (allgemein hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 51 Rn 16 ff.) vorlag. Die Beklagte hatte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem am 09.06.2006 geführten Telefongespräch, dessen wesentlicher Inhalt als Vermerk auf Bl. 98 der Verwaltungsakte festgehalten ist, erklärt, sie habe die Arbeitsgelegenheit angeboten, um einem Wunsch der Klägerin zu entsprechen und habe die Angelegenheit nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit als erledigt angesehen. Sanktionen seien von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, da die Klägerin selbst sich um eine Arbeitsgelegenheit gekümmert habe. Danach stand bereits im Widerspruchsverfahren für die Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erkennbar fest, dass nachteilige Folgen aus dem Schreiben vom 1.05.2006 nicht entstehen würden. Damit bestand keine Notwendigkeit zur Anrufung des Sozialgerichts, mithin kein Rechtsschutzbedürfnis (Keller a.a.O., Rn 16).
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG endgültig.