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Landessozialgericht NRW·L 19 B 3/07 AL ER·24.04.2007

Beschwerde gegen vorläufige Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher zurückgewiesen

SozialrechtLeistungserbringung/LeistungsträgerrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene zu 2) richtet sich gegen die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Dolmetscherkosten für einen taubstummen Auszubildenden. Streitpunkt ist, welcher Leistungsträger zuständig ist. Das LSG bestätigt die vorläufige Verpflichtung des zuerst Inanspruchgenommenen wegen Eilbedürftigkeit und verweist auf das Erstattungsverfahren zur endgültigen Klärung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Beigeladenen gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Dolmetscherkosten wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beigeladenen zu 2).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sozialgericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG im einstweiligen Rechtsschutz einen Leistungsträger zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichten, wenn Eilbedürftigkeit und ein materieller Leistungsanspruch bestehen.

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Bei einem negativen Kompetenzenkonflikt zwischen Leistungsträgern rechtfertigt die Eilbedürftigkeit die vorläufige Inanspruchnahme des zuerst angegangenen Trägers.

3

Nach § 43 Abs. 1 SGB I kann und hat der zuerst angegangene Leistungsträger auf Antrag vorläufig Leistungen zu erbringen und deren Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

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Die endgültige Zuständigkeit ist im Erstattungsverfahren nach § 102 SGB X zu klären; der vorläufig leistende Träger kann dort Rückforderung geltend machen.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 193 SGG und können dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 102 SGB X§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I§ 193 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 24 AL 98/06 ER

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.11.2006 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

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Der Beigeladene zu 2) wendet sich gegen seine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.

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Der Antragsteller ist taubstumm. Er war vom 31.12.2005 bei einer erwerbswirtschaftlichen Arbeitgeberin und vom 01.01. - 31.12.2006 bei einer Transfergesellschaft beschäftigt. Im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit besuchte der Kläger eine technische Ausbildung, die in Ausbildungsabschnitten u.a. vom 16.10. bis zum 21.10.2006, vom 27.11. bis 29.11.2006 und am 31.11.2006 durchgeführt wurde. Kostenträger der Maßnahme ist die Antragsgeg-nerin.

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Am 07.09.2006 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen zu 2) die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für die Ausbildungsabschnitte ab dem 16.10.2006.

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Der Beigeladene zu 2) übersandte diesen Antrag wegen Unzuständigkeit der Beigeladenen zu 1). Diese leitete in der Annahme, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruches gegen die Beigeladene zu 1) seien nicht erfüllt, den Antrag an die Antragsgegnerin weiter. Die Antragsgegnerin sandte den Antrag daraufhin an die Beigeladene zu 2) mit dem Hinweis zurück, dass es sich eindeutig um begleitende Hilfen im Arbeitsleben handele, für deren Erbringung der Beigeladene zu 2) zuständig sei.

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Am 23.10.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zur einstweiligen Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für die Ausbildungsabschnitte ab dem 16.10.2006 zu verpflichten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.11.2006 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 2) verpflichtet, die für die Ausbildungsabschnitte ab dem 20.11.2006 anfallenden Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher vorläufig zu übernehmen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Dies hat das Sozialgericht im Kern damit begründet, angesichts des negativen Kompetenzenkonflikts zwischen Antragsgegnerin und den Beigeladenen ergebe sich wegen der Eilbedürftigkeit eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 2) zur einstwei-ligen Leistungserbringung. Der Beigeladene zu 2) könne die endgültige Zuständigkeit im Erstattungsstreit prüfen lassen.

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Gegen den am 30.11.2006 ihm zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen zu 2), mit der er vorbringt, die Beigeladene zu 1) sei leistungspflichtig. In Ausführung des angefochtenen Beschlusses hat der Beigeladene zu 2) Leistungen im Umfang von insgesamt 13.127,20 EUR erbracht und mit Schreiben vom 27.02.2007 zum Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und gegen die Antragsgegnerin einen ent-sprechenden Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X geltend gemacht.

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Die Beigeladene zu 1) sieht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ihres Tätigwerdens nunmehr als gewahrt an. Gleichwohl sei sie nicht leistungszuständig.

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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.01.2007), ist unbegründet.

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Auf der Grundlage von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hat das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Ausübung des ihm bei der Auswahl des anzuwendenden Mittels zustehenden Ermessens (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn 30), hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 2) zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. An einem Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der einstweiligen gerichtlichen Regelung bestehen angesichts der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits laufenden Ausbildung und der offensichtlichen Notwendigkeit des Einsatzes eines Gebärdensprachdolmetschers keine Zweifel und werden auch von den Beteiligten nicht geäußert.

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Gleichfalls besteht unter den Beteiligten Einigkeit hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsanspruches im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die begehrte Leistung. Streitig ist allein, von welchem Beteiligten sie zu erbringen ist.

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Für diese Verfahrenslage bestimmt § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I, dass der zuerst angegangene Leistungsträger - hier der Beigeladene zu 2) - vorläufig Leistungen erbringen kann, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

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Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I hat er Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

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Zur Klärung der endgültigen Leistungszuständigkeit ist der Beigeladene zu 2) zumutbar auf das Erstattungsverfahren nach § 102 SGB X zu verweisen, das er durch Klageerhebung mit Schreiben vom 22.02.2007 zum Verwaltungsgericht Köln auch angestrengt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG entsprechend.

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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.