Beschwerde gegen Erledungsfeststellung: E‑Mail-Einlegung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde per E‑Mail gegen die Feststellung der Erledigung nach Zurücknahme seines Antrags beim Sozialgericht ein. Das LSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 173 SGG nicht gewahrt war. Ohne Verordnung nach § 65a SGG genügt E‑Mail ohne qualifizierte Signatur nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Erledungsfeststellung als unzulässig verworfen, weil per E‑Mail eingelegt und die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 173 SGG ist binnen Monatsfrist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; elektronische Übermittlungen per E‑Mail wahren regelmäßig nicht die gesetzliche Schriftform, sofern keine landesrechtliche Verordnung nach § 65a SGG besteht.
Eine E‑Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nur, wenn aus ihr Inhalt und Erklärungsbefugter zuverlässig entnommen werden können und sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine mit Wissen und Willen abgegebene Erklärung.
Fehlt die gesetzliche Schriftform, ist das Rechtsmittel unzulässig und mit Verwerfung zu beschließen; die Kostenentscheidung kann auf § 193 SGG gestützt werden.
Für die Anerkennung elektronischer Dokumente als Schriftform reicht eine elektronische Datei ohne eingescannten handschriftlichen oder qualifizierten elektronischen Signatur nicht aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 173/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller hat mittels E-Mail beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 04.08.2009 die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Krankenbehandlungskosten begehrt.
Im Termin zur Erörterung vor dem Sozialgericht am 10.08.2009 hat er den Antrag zurückgenommen.
Nachdem er die Wiedereröffnung des Verfahrens begehrt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 18.08.2009 die Erledigung des Verfahrens festgestellt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).