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Landessozialgericht NRW·L 19 B 301/09 AS ER·25.10.2009

Beschwerdeverwerfung mangels Schriftform: E‑Mail ohne Signatur unzulässig

SozialrechtSozialgerichtsverfahrensrechtElektronische Kommunikation im VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen die Feststellung der Erledigung beim SG per E‑Mail Beschwerde ein. Zentral war, ob eine E‑Mail die gesetzliche Schriftform nach §173 SGG erfüllt, zumal für NRW keine Verordnung zur elektronischen Kommunikation besteht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die E‑Mail weder eingescanntes Original noch qualifizierte Signatur aufwies; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Ausgang: Beschwerde wegen Nichtbeachtung der schriftlichen Form (per E‑Mail ohne Unterschrift/Signatur) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §173 SGG muss binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden; eine per E‑Mail übermittelte Erklärung erfüllt diese Schriftform grundsätzlich nicht.

2

Eine elektronische Datei (E‑Mail) kann die gesetzliche Schriftform nur dann ersetzen, wenn sich Inhalt und Identität des Erklärenden zuverlässig entnehmen lassen und sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine mit Wissen und Willen abgegebene Erklärung handelt.

3

Fehlt eine eingesannte Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur und besteht keine landesrechtliche Regelung zur elektronischen Kommunikation, ist die per E‑Mail eingelegte Beschwerde unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Formmangels kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften über die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Kostenentscheidung treffen; der Beschluss kann unanfechtbar sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 173 SGG§ 65a Abs. 1 SGG§ Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokument§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 163/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 20.07.2009 per E-Mail die vorläufige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin begehrt. Nachdem diese in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.08.2009 eine Entscheidung über den Leistungsantrag zugesagt hatte, hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt.

3

Nachdem er die Wiedereröffnung des Verfahrens begehrt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 18.08.2009 die Erledigung des Verfahrens festgestellt.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

5

Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokument (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).

6

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07).

7

Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

8

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).