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Landessozialgericht NRW·L 19 B 29/05 AS·11.08.2005

Beschwerde erfolgreich: Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei SGB II‑Ansprüchen

SozialrechtGrundsicherung nach SGB IISozialprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Leistungsstreit nach SGB II. Das LSG änderte den Beschluss des Sozialgerichts und bewilligte PKH ab 22.02.2005 mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten der Klage offenstehen (§ 73a SGG, § 114 ZPO). Strittig ist insbesondere die Anrechnung von Versicherungsbeiträgen und die Anwendung der Abzugspauschale nach § 3 Nr.1 Alg II‑V.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH ab 22.02.2005 mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die Erfolgsaussichten der Klage offenstehen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

2

Beiträge für Hausrat‑ und Haftpflichtversicherungen können grundsätzlich als vom Einkommen abzugsfähige Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Betracht kommen.

3

Bei Anwendung der Abzugspauschale des § 3 Nr. 1 Alg II‑V ist zu prüfen, von wessen Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Pauschale abzuziehen ist; die Auslegung kann zu unterschiedlichen Belastungen volljähriger Leistungsberechtigter führen.

4

Einige Beschlüsse sind wegen gesetzlicher Ausschlussvorschriften nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. § 177 SGG, § 127 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ZPO§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II§ 3 Nr. 1 Alg II-V§ 177 SGG§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 4 AS 5/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2005 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab 22.02.2005 unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, C, bewilligt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.06.2005), ist begründet, weil die Erfolgsaussichten der Klage offen sind (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZP0)). Zwar spricht einiges dafür, das es sich bei den hier in Rede stehenden Hausrat- und Haftpflichtversicherungen um solche handelt, deren Beiträge grundsätzlich vom Einkommen abgesetzt werden können, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - (s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02, info also 2004, 137). Folglich stellt sich die Frage, von wessen Einkommen der in § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004 - Alg II - V - (RGBl I, S. 2622) vorgesehene Pauschbetrag von 30,00 EUR abzuziehen ist. Wird diese Vorschrift dahingehend verstanden, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nur vom Einkommen der volljährigen Hilfebedürftigen der vorgesehene Pauschbetrag abzuziehen ist, schließt sich die aber bisher ungeklärte Frage an, ob der einkommenslose Kläger schlechter gestellt ist als andere volljährigen Hilfebedürftigen, die über Einkommen verfügen. Sie profitieren von der Abzugspauschale des § 3 Nr. 1 Alg II-V, der Kläger hingegen müsste aus den Regelleistungen die Beiträge für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aufbringen.

3

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG, § 127 Abs. 2 ZP0.