Streitwertfestsetzung bei Auflagen zur Arbeitnehmerüberlassung (Auffangwert 5.000 EUR)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts in einem Verfahren um einen Auflagenbescheid zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Streitfrage ist, ob über den Auffangwert von 5.000 EUR hinaus zu bemessen ist. Das LSG bestätigt die Festsetzung auf 5.000 EUR, weil nur mittelbare, ungewisse Folgen (z. B. Widerruf) vorgetragen wurden und kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden erkennbar ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitigkeiten über Auflagen zu einer Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung kann für die Streitwertbemessung auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden, wenn aus Antrag, Sach- und Streitstand keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert ersichtlich sind.
Für die Bemessung des Streitwerts sind mittelbare und ungewisse Folgen wie ein drohender Widerruf oder die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis nicht heranzuziehen; maßgeblich ist das Risiko eines unmittelbaren wirtschaftlichen Schadens.
Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG; der Auffangwert von 5.000 EUR ist bei fehlenden Anhaltspunkten eine zulässige Bemessungsgrundlage.
Eine abweichende Erhöhung des Streitwerts setzt voraus, dass der Kläger substantiiert Tatsachen vorträgt, aus denen sich mit erkennbarer Wahrscheinlichkeit ein für die Bemessung maßgeblicher wirtschaftlicher Nachteil ergibt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AL 105/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Auflagenbescheides zur erteilten Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung streitig gewesen.
Das angerufene Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 10.07.2008 den angefochtenen Auflagenbescheid aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert für das Klageverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt, weil das Klägerbegehren für die Streitwertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte ergebe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1,3 GKG).
Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,- EUR (sogenannter Auffangwert, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 52 Rn 16) festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus ihrem Antrag sowie nach dem Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte (vgl. dazu BSG Urt. v. 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R - Rn 48 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die Erteilung der Auflage die Androhung des Widerrufs der Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet, denn sie ist nicht mit dem tatsächlichen Widerruf der Erlaubnis bzw. der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis gleichzusetzen. Beides kann nur mittelbare Folgen eines Verstoßes gegen die Auflage sein, so dass der Eintritt einer solchen Rechtsfolge völlig ungewiss und daher zur Heranziehung der Streitwertbestimmung nicht möglich ist (zur Unmittelbarkeit eines wirtschaftlichen Schadens vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.05.2003 - L 8 AL 338/02 ER). Es entspricht daher üblicher Rechtsprechungspraxis im Streit um Auflagen auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 zurückzugreifen (vgl. z.B. Bayr. VHG Urt. v. 24.11.2006 - 24 CS 06.2815; VG Köln Urt. v. 10.01.06 - 7 K 5425/03; VG Dessau Beschl. v. 06.07.2004 - 2 B 149/04). Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, da auch die Klägerin nur auf ihre mittelbaren wirtschaftlichen Interessen verweist, ohne dass erkennbar ist, dass deren tatsächlicher Eintritt in einer für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Weise zu erwarten gewesen ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).