Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Ablehnung; Meldeaufforderung und Sanktionen nach SGB II
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Meldeaufforderung und der darauf gestützten Sanktion nach §31 SGB II sowie die Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung erforderlich sei. Das LSG bestätigt die Ablehnung der PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht und hält die Meldeaufforderung samt schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung für wirksam.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Meldeaufforderung und Sanktionierungsbelehrung als wirksam bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Meldeaufforderung nach §59 SGB II i.V.m. §309 Abs.1 SGB III ist auch ohne Bestehen einer Eingliederungsvereinbarung zulässig; Träger können Leistungsbeziehende zu ärztlichen Untersuchungsterminen auffordern.
Die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung nach §31 Abs.2 SGB II ist dann ausreichend, wenn sie die konkrete Sanktion (Prozentsatz und Dauer) nennt, nachvollziehbar begründet und zeitgleich mit der Aufforderung zugeht.
Bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres kann der Absenkungsanteil gemäß §31 Abs.3 SGB II erhöht werden; bereits verhängte Kürzungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig nach §73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 18 (22) AS 28/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Auch der Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Voraussetzung für eine Meldeaufforderung ist nicht das Bestehen einer Eingliederungsvereinbarung. Die Beklagte ist vielmehr nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III berechtigt, einen Leistungsbezieher zum Erscheinen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin aufzufordern. Die Meldeaufforderung vom 19.09.2008 zum Erscheinen zu dem ärztlichen Untersuchungstermin am 02.10.2008 enthält die Belehrung, dass das Arbeitslosengeld II um zusätzliche 20% der für den Kläger maßgebende Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt wird, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund der erneuten Einladung nicht Folge leistet. Die Absenkung werde in Höhe des genannten Prozentsatzes vorgenommen, weil bei der letzten Kürzung der Leistungen des Klägers wegen der Verletzung von Meldepflichten (Bescheid vom 06.08.2008) bereits eine Absenkung um 10% erfolgt sei und seitdem noch kein Jahr vergangen sei. Die Erhöhung des Absenkungsanteils (10% + 10%) ergäbe sich aus § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II. Diese Belehrung genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung i.S.v. § 31 Abs. 2 SGB II. Auch ist sie dem Kläger zeitgleich mit der Meldeaufforderung erteilt worden. Die Meldeaufforderung vom 19.09.2008 ist dem Kläger zugegangen. Der Kläger hat eine Kopie der Meldeaufforderung im Verfahren S 22 AS 86/08 ER mit dem Vermerk "erhalten 24.09.08" zu den Gerichtsakten gereicht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.