Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 B 25/05 AS ER·05.07.2005

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§86b SGG) zurückgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtSozialgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid und die Auszahlung laufender Leistungen. Das LSG wies die Beschwerde zurück, da die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiel. Die Behörde hatte ein durch Grundbucheintragung gesichertes Darlehen angeboten; Notarkosten sind nach SGB befreiungsfähig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und über die Auszahlung laufender Leistungen nach §86b SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

2

Die Anordnung aufschiebender Wirkung kann versagt werden, wenn der Leistungsberechtigte zumutbare vorläufige Sicherungsmaßnahmen der Behörde in Anspruch nehmen kann.

3

Ein durch Grundbucheintragung gesichertes Darlehen der Behörde kann als zumutbare vorläufige Leistungsalternative gelten und die Notwendigkeit laufender Zahlungen entfallen lassen.

4

Notar- und Grundbuchkosten, die nach den einschlägigen Vorschriften des SGB befreit sind, dürfen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres erstattet.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 16 AS 43/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.05.2005), ist unbegründet.

3

Die Interessenabwägung, die hier zum Einen hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.04.2005 gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.04.2005 (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und zum Anderen hinsichtlich der Auszahlung laufender Leistungen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG) für die gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat, geht zu Lasten des Antragstellers aus.

4

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gewährung eines Darlehens, das durch eine Eintragung ins Grundbuch gesichert wird und damit seinen hälftigen Anteil am Grundstück belastet, angeboten. Daran hat sie im Beschwerdeverfahren festgehalten.

5

Dem Antragsteller ist es zumutbar, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt auch über den 30.06.2005, dem Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums, hinaus vorläufig sicher zu stellen. Zusätzliche Kosten entstehen ihm nicht, weil er von den für die Grundbucheintragung notwendigen notariellen Kosten nach § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch befreit ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.