Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Arbeiten dem Bergbau zuzurechnen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts, die Werkleistungen der Antragstellerin dem Wirtschaftszweig Bergbau zuordnete. Streitgegenstand war die Frage, ob die unter Tage ausgeführten Tätigkeiten dem Bergbau oder dem Baugewerbe zuzurechnen sind. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Summarprüfung des Sozialgerichts, da die Arbeiten bergmännischen Charakter aufweisen und unter Bergrecht stehen. Es ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte im Beschwerdeverfahren.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung zur Gewährung einstweiliger Anordnungen ist die Zuordnung von Werkleistungen dem Bergbau gerechtfertigt, wenn Leistungsbeschreibung und Ausführungsbedingungen bergmännischen Charakter tragen und die Arbeiten unter bergrechtlicher Aufsicht stehen.
Bergbauliche Tätigkeit im Sinne des Bundesberggesetzes umfasst neben dem Abbau auch vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten, etwa Abteufen oder Verfüllen von Schächten (§ 4 Abs. 2 S. 1 BBergG).
Für die Auslegung des Begriffs "Baugewerbe" nach § 75 AFG sind die Anschauungen der Tarifvertragsparteien maßgeblich; die Baubetriebe-Verordnung bestimmt diese Einordnung nicht abschließend.
Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist unbegründet, wenn im Beschwerdeverfahren keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Interessenabwägung rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 32 AL 38/05 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.4.2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegenerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Die vom Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung , der er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt ( § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte gezeigt, die Grund für eine andere Entscheidung geben.
Insbesondere ist auch der Senat der Auffassung, dass bei der hier gebotenen summarischen Prüfung deutlich mehr dafür als dagegen spricht, die in den Werkverträgen beschriebenen Tätigkeiten dem Wirtschaftszweig Bergbau und nicht dem des Baugewerbes zuzurechnen ( ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11. 2004,Az.: L 12 B 93/04 AL ER): Die Tätigkeit der Antragstellerin vollzieht sich unter bergmännischen Bedingungen. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der L Aktiengesellschaft. Die Antragstellerin ist mit der Vorbereitung, insbesondere dem Rauben von Schachteinbauten, und zur Verfüllung des Schachtes T I,IW,Bad T, eines inaktiven Kalibergwerks, beauftragt worden. Die Arbeiten stehen unter dem Vorbehalt der Bestellung einer verantwortlichen Person gemäß §§ 58-62 Bundesberggesetz. Es spricht schon deshalb einiges dafür, dass wegen der Anwendung des Bundesberggesetzes die von der Antragstellerin zu erbringenden Werkleistungen bergbauliche und kein baulichen sind. Zwar können einzelne Tätigkeiten, die die Antragstellerin unter Tage erbringen muss, als Bauleistungen im allgemeinen Sinn verstanden werden. Damit stellen sie sich jedoch noch nicht als Leistungen dar, die dem Baugewerbe zuzurechnen sind ( vgl. zu dieser Differenzierung: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.8.2004,Az.: 16/10 Sa 510/03). Denn bergbauliche Tätigkeit ist nicht nur der Abbau von Bodenschätzen, sondern auch die damit zusammenhängenden vorbereiten-den, begleitenden und - wie hier- nachfolgenden Tätigkeiten ( § 4 Abs. 2 S. 1 Bundesberggesetz). Durch § 4 Abs. 5 Bundesberggesetz ist zudem die im Bergbau häufig vorkommenden Beauftragung dritter Unternehmer mit der Durchführung typisch bergbaulicher Arbeiten, zu denen auch solche wie das Abteufen oder Verfüllen von Schächten gehört ( vgl. dazu Boldt/ Weller/ Nölscher, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 4 Rn. 21 ), erfasst.
Die Antragsgegnerin kann sich zur Überzeugung des Senats demgegenüber nicht auf die Festlegungen in der Baubetriebe- Verordnung berufen. Denn maßgeblich für die Definition des Baugewerbes in § 75 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. der auf der Basis des § 76 Abs. 2 AFG erlassenen Verordnung war nach dem ausdrücklichen Verweis des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien ( BT-Drucks. VI/2689,S. 11) die entsprechende Anschauung der Tarifvertragsparteien. Das Bundessozialgericht hat dementsprechend entschieden, dass die tariflichen Bestimmungen bei der Auslegung des § 75 AFG maßgebliche Bedeutung haben ( vgl. z.B. Urteil vom 9.12.1997,Az.: 10 RAr 2/96,SozR 3- 4100 § 186 a Nr. 7; s. auch Diebach in Gagel,SGB III, Stand Januar 200, § 211 Rnr. 8). Insoweit gilt die vom Hessischen Landesarbeitsgericht, a.a.O., herausgearbeitete Definition auch hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichstkostengesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.