Vorlagepflicht von Kontoauszügen bei Folgeantrag (§ 60 Abs.1 Nr.3 SGB I)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein; das LSG weist die Beschwerde zurück. Streitpunkt ist die Frage, ob die Behörde bei einem Folgeantrag die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf. Das LSG folgt der Rechtsprechung des BSG und bestätigt die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate, die nicht auf Verdachtsfälle beschränkt ist. Die Beschwerde ist unbegründet.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Stellung eines Folgeantrags ist die zuständige Leistungsbehörde berechtigt, die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate zu verlangen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen folgt grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und gilt nicht nur bei konkreten Verdachtsmomenten.
Fehlen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen eine derartige Vorlageanforderung, ist eine Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 3 AS 67/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die die hinreichende Erfolgsausssicht der Klage zu Recht verneint. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz. 3 SGG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Die Beklagte ist bei Stellung eines Folgeantrags berechtigt, die Vorlage von Kontoauszüge für die letzten drei Monate zu verlangen. Die Vorlagepflicht ist nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 46/08, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.