Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 B 223/08 AS·08.12.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Darlehen für Energierückstände zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen die Ablehnung der vorläufigen Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens für rückständige Energiekosten sowie von Prozesskostenhilfe. Zentral ist, ob ein Anspruch nach §22 Abs.5 S.1 SGB II besteht, der Leistungen für Unterkunft und Heizung voraussetzt. Das Gericht bestätigt die Ablehnung, da kein Anspruch auf Unterkunfts-/Heizleistungen vorliegt, keine Schuldnerschaft für die Stromforderung nachgewiesen wurde und die Erfolgsaussichten der Klage fehlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung des vorläufigen Darlehens und der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Darlehen nach §22 Abs.5 S.1 SGB II setzt voraus, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden bzw. ein Anspruch hierauf besteht.

2

Für die Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung rückständiger Energiekosten muss nachgewiesen werden, dass die Antragsteller Schuldner der betreffenden Forderungen sind.

3

Das bloße Vorbringen drohender Zahlungseinstellungen durch Dritte begründet allein keinen Anspruch auf ein Darlehen nach §22 Abs.5 SGB II.

4

Bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Begehrens, ist Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO zu versagen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II§ 20 SGB II§ 28 SGB II§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 193 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 203/08 ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008, mit dem dieses die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens für rückständige Energiekosten sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Entscheidung, weil das begehrte Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) voraussetzt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Dies setzt zumindest das Bestehen eines solchen Anspruches der Leistungsempfänger voraus (vgl. Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 111). Die Antragsgegnerin hat jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2008 seit dem 01.08.2008 den Antragstellern lediglich Regelleistungen (§ 20, 28 SGB II) bewilligt.

4

Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie überhaupt Schuldner der rückständigen Stromkosten sind, zumal sich die aktenkundigen Schreiben des Energielieferanten allein an den von der Antragstellerin zu 1) getrennt lebenden Ehegatten richten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin zu 1) nicht einen eigenständigen Versorgungsvertrag schließen könnte.

5

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) drohe, die Zahlungen für Versorgung mit Heizung und Warmwasser einzustellen, steht dies in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts über die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf rückständige Stromkosten.

6

Bei dieser Sachlage hat das SG auch zu Recht die Erfolgsaussichten des Begehrens im Sinne der Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozess-ordnung- ZPO -) verneint.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).