Beschwerden gegen Ablehnung Darlehen für Energiekosten und PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Ablehnung eines vorläufigen Darlehens zur Begleichung rückständiger Energiekosten sowie von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) und die Schuldnerschaft für die Stromforderungen vorliegen. Das LSG verneint beides und sieht auch keine Erfolgsaussichten für PKH; die Beschwerden wurden zurückgewiesen und Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung des Darlehens für rückständige Energiekosten und der PKH als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II setzt voraus, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden oder zumindest ein Anspruch hierauf besteht; ohne einen solchen Anspruch ist das Darlehen nicht zu gewähren.
Zur Begründung eines Anspruchs auf ein Darlehen für rückständige Energiekosten muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er Schuldner der betreffenden Forderungen ist.
Die behauptete Drohung Dritter, Zahlungen für Heizung oder Warmwasser einzustellen, begründet ohne konkrete Nachweise und Zusammenhang zur Darlehensforderung keinen Anspruch auf ein Darlehen für Stromrückstände.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); fehlen diese, ist PKH zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt den §§ 193 SGG und 127 Abs. 4 ZPO; bei Zurückweisung der Beschwerden sind die Verfahrenskosten in der Regel nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 203/08 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2008, mit dem dieses die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens für rückständige Energiekosten sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Entscheidung, weil das begehrte Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) voraussetzt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Dies setzt zumindest das Bestehen eines solchen Anspruches der Leistungsempfänger voraus (vgl. Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 111). Die Antragsgegnerin hat jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2008 seit dem 01.08.2008 den Antragstellern lediglich Regelleistungen (§ 20, 28 SGB II) bewilligt.
Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie überhaupt Schuldner der rückständigen Stromkosten sind, zumal sich die aktenkundigen Schreiben des Energielieferanten allein an den von der Antragstellerin zu 1) getrennt lebenden Ehegatten richten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Antragstellerin zu 1) nicht einen eigenständigen Versorgungsvertrag schließen könnte.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) drohe, die Zahlungen für Versorgung mit Heizung und Warmwasser einzustellen, steht dies in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts über die Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf rückständige Stromkosten.
Bei dieser Sachlage hat das SG auch zu Recht die Erfolgsaussichten des Begehrens im Sinne der Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozess-ordnung- ZPO -) verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).