Teilweise stattgegebene Beschwerde: Vorläufige Gewährung von AsylbLG-Grundleistungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehren vorläufige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Landessozialgericht gab der Beschwerde teilweise statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Grundleistungen ab 28.02.2005 bis August 2005, lehnte jedoch die Übernahme der Unterkunftskosten ab. Entscheidungsbegründend war, dass für die Bedürftigkeitsprüfung die gegenwärtige Lage maßgeblich ist und frühere Umstände keine eindeutigen Rückschlüsse zulassen. Prozesskostenhilfe wurde beiden Instanzen gewährt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG angeordnet, Übernahme der Unterkunftskosten abgewiesen; PKH gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit für Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist auf die gegenwärtige Lage abzustellen; frühere Umstände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage vermitteln.
Ein Anordnungsanspruch nach § 86b SGG ist glaubhaft gemacht, wenn sowohl Anspruchs- als auch Anordnungsgründe substantiiert dargelegt und glaubhaft erscheinen.
Frühere Darlehensaufnahmen, Fahrzeughaltung oder frühere unrechtmäßige Leistungsbezüge begründen für sich allein keinen zwingenden Schluss auf gegenwärtige Leistungsfähigkeit; eine Ablehnung vorläufiger Leistungen setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Fortsetzung unredlichen Verhaltens im relevanten Zeitraum voraus.
Ein Anordnungsgrund für die Übernahme der Kosten der Unterkunft liegt nicht vor, wenn den Leistungsberechtigten jederzeit Unterbringungsmöglichkeiten durch die Sozialbehörde zur Verfügung stehen und eine Eigenwohnung wegen erheblicher Mietrückstände und drohender Räumung nicht erhalten werden kann.
Die Kostenentscheidung kann nach Analogie zu § 193 SGG getroffen werden; eine teilweise Kostenerstattung (hier zur Hälfte) kann sich als angemessen erweisen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 16 AY 3/05 ER
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.03.2005 geändert. 2) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern ab 28.02.2005 bis einschließlich August 2005 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), und zwar für den Antragsteller zu 1) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1AsylbLG und für den Antragsteller zu 2) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG, vorläufig zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N für das Verfahren I. Instanz bewilligt. 3) Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.
Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) glaubhaft gemacht, soweit sie die Regelleistungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylbLG beanspruchen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ist, soweit es um die Hilfebedürftigkeit geht, auf die gegenwärtige Lage eines Antragstellers abzustellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Hilfe-nachfragenden zulassen (vgl. BverfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Umständen der Vergangenheit lassen sich die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstelle nicht so eindeutig ableiten, dass die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen müsste.
Aus den Darlehensaufnahmen der Jahre 1990 und 1992 lässt sich kein Zusammenhang mit der im Jahre 2005 zu prüfenden Bedürftigkeit der Antragsteller herleiten. Dass der Antragsteller bis zum Jahre 2004 Halter verschiedener Kraftfahrzeuge gewesen ist, lässt ebenfalls nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Antragsteller über Mittel verfügen, ihren Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum sicherstellen zu können. Der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen, deretwegen der Antragsteller zu 1) wegen Betruges verurteilt worden ist, betraf den Zeitraum Mai 2000 bis März 2002. Dass sich ein unredliches Verhalten des Antragstellers zu 1) auch im entscheidungserheblichen Zeitraum fortgesetzt haben könnte, lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vorbringen der Beteiligten sind konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme erkennbar geworden.
Ein Anordnungsgrund besteht für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nicht, weil die Antragsteller zu jeder Zeit in einer Einrichtung für Asylbewerber der Antragsgegnerin untergebracht werden können und die Wohnung angesichts der 5 ausstehenden Mieten mit Blick auf die vom Vermieter angekündigte Räumungsklage nicht zu halten sein dürfte. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Es erscheint dem Senat angemessen, dass den Antragstellern die Kosten zur Hälfte zu erstatten sind.
Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung). Gleiches gilt für die Gewährung auf Prozesskostenhilfe in der I. Instanz. Insoweit war der Beschluss des Sozialgerichts auf die Beschwerde der Antragsteller zu ändern.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.