Regelleistung nach SGB II umfasst Haushaltsenergie (ohne Heizanteile) vollständig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Erstattung von Stromkosten für 2005–2008 und beantragten Prozesskostenhilfe. Das LSG weist die Beschwerden zurück, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II die Haushaltsenergie ohne Heizanteile in vollem Umfang abdeckt. Gesetzesänderung 2006 und BSG-Rechtsprechung schaffen keine Erfolgsaussicht. Prozesskostenhilfe ist daher zu versagen.
Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht wegen Vollabgeltung der Haushaltsenergie durch den Regelsatz
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile in vollem Umfang.
Kosten der Haushaltsenergie sind nicht anteilig den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zuzurechnen, soweit sie von der Regelleistung erfasst sind.
Eine gesetzliche Klarstellung und die obergerichtliche Rechtsprechung können eine Erstattungsforderung ausschließen und damit die Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens entfallen lassen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Klagebegehren nach §§ 73a SGG, 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 160/09
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2009 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die verheirateten Kläger beziehen seit dem 01.01.2005 in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen eine Wohnung, die über eine Ölheizung verfügt, über welche auch das Warmwasser bereitet wird. Sie teilen sich die Wohnung mit ihrer Tochter, die als ordentlich Studierende von dem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist.
Im Januar 2009 beantragten die Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt die Überprüfung der Übernahme ihrer Stromkosten, soweit diese den in der Regelleistung berücksichtigten Betrag von 20,70 EUR monatlich übersteigen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Kosten der Haushaltsenergie nach der Intention des Gesetzgebers vollständig durch die Regelleistung abgedeckt seien (Bescheid vom 27.01.2009, Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009).
Mit ihrer am 19.05.2009 vor dem SG Dortmund erhobenen Klagen haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2008 in Höhe von 2576,05 EUR (2/3 der berechneten Kosten von 3864,07 EUR) begehrt.
Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - , 114 Zivilprozessordnung -ZPO).
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Kosten für Haushaltsenergie nur in einem begrenzten Umfang dem Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet sind und im übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) darstellen, ist durch die klarstellende Ergänzung von § 20 Abs. 1 SGB II durch den Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Nachteil der Leistungsempfänger geklärt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) ist § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II dahingehend geändert worden, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Damit sind die Kosten der Haushaltsenergie aber uneingeschränkt und nicht nur zu einem bestimmten Anteil der Regelleistung zugewiesen (vgl. BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = www.juris.de jeweils Rn 21), wie es auch schon der Rechtsprechung zum Vorgängerrecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprach (vgl. OVG NW Urt. v. 28.04.1999 - 24 A 4785/97; BSG a.a.O. mwN). Dass der Gesetzesänderung insoweit nur klarstellende Funktion zukommt und Haushaltsenergie mit Inkrafttreten des SGB II zum 01.01.2005 der Regelleistung in vollem Umfang und nicht anteilig den Kosten der Unterkunft zuzurechnen ist, hat das BSG ebenfalls entschieden (BSG a.a.O.). Die von den Klägern in Bezug genommene frühere Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt (Urt. v. 29.12.2006 - S 58 AS 518/05) ist insoweit überholt. Da die Kläger auch nichts vorgebracht haben, was eine erneute Befassung des Bundessozialgerichts mit dieser Frage veranlassen könnte, bietet ihr Begehren keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 05.12.2008 - L 19 B 180/08 AS; LSG NW Beschl. v. 06.04.009 - L 7 B 432/08 AS NZB).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).