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Landessozialgericht NRW·L 19 B 19/07 AL NZB·07.10.2007

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung in Insolvenzgeldsache zurückgewiesen

SozialrechtInsolvenzgeldrechtArbeitsentgeltAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung einer Jubiläumsgabe (500 €) im Insolvenzgeld. Die Beklagte lehnte ab, weil die Betriebszugehörigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete und eine Betriebsvereinbarung nur eine nachträgliche Zahlung vorsah. Das SG wies die Klage ab; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 144 SGG nicht erfüllt sind und die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 144 SGG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, eine begründete Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder einen prozessualen Verfahrensmangel voraus.

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Eine Betriebsvereinbarung, die lediglich die Fälligkeit eines bereits entstandenen Anspruchs stundet, verschiebt den Auszahlungszeitpunkt nicht in den Insolvenzgeldzeitraum und begründet damit keine Berücksichtigung beim Insolvenzgeld.

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Die Verlegung des Auszahlungsstichtags von Jahressonderleistungen in den Insolvenzgeldzeitraum kann deren Berücksichtigung beim Insolvenzgeld rechtfertigen, sofern die Leistungen nicht einzelnen Monaten zuzurechnen sind.

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Ist die zugrundeliegende Rechtsfrage bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und folgt das Tatgericht dieser Rechtsprechung, fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung bzw. an einer Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 SGG§ 144 Abs. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 193 SGG§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AL 24/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Kläger war bei der Q AG beschäftigt, über deren Vermögen am 01.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seinen Antrag, im Rahmen des Insolvenzgeldes auch eine Jubiläumsgabe von 500,00 Euro nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab, weil die entsprechende Betriebszugehörigkeit bereits am 22.02.2001 vollendet gewesen sei und die Nichtzahlung der Prämie lediglich auf einer Betriebsvereinbarung über die nachträgliche Zahlung der Treueprämien und Jubiläumsgaben vom 20.12.2001 beruht habe, so dass der entsprechede Anspruch nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden könne (Bescheid vom 27.11.2002). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006; Urteil des Sozialgerichts -SG- Gelsenkirchen vom 25.11.2003 - S 11 AL 1/03).

3

Der Überprüfungsantrag des Klägers, mit dem er geltend machte, die Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts bezüglich des Anspruchs auf die Treueprämie/Jubiläumsgabe angenommen, obwohl die Betriebsvereinbarung ein zusätzliches Anspruchserfordernis begründet habe (Fortbestand der Betriebszugehörigkeit), blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 13.09.2005; Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005).

4

Das hiergegen erneut angerufene SG Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2007 wiederum abgewiesen, weil es in der maßgeblichen Betriebsvereinbarung über die nachträgliche Zahlung der Prämien eine Stundung des fälligen Anspruchs gesehen hat.

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Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

6

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig. Da der streitbefangene Anspruch 500,00 Euro nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft, bedarf die Berufung der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

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Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

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Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3.) einen der Beurteilungen des Berufsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., IX Rn 25 mwN; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 144 Rn 28). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Frehse in Jansen, Kommentar zum SGG, 2. Aufl., § 144 Rn 17). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (Krasney/Udsching aaO Rn 183). Letzteres ist jedoch hier der Fall.

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Zur Bedeutung des Auszahlungszeitraums von Jahressonderleistungen des Arbeitgebers im Insolvenzgeldrecht hat sich das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt geäußert (vgl. zu der hier maßgeblichen Problematik zuletzt BSG Urt. v. 21.07.2005 -B 11a/11 AL 53/04 R = SozR 4-4300 § 183 Nr. 5). Danach ist die Änderung der Fälligkeit des Anspruchs (Stundung) mittels Betriebsvereinbarung nicht geeignet, den Auszahlungszeitpunkt in den Insolvenzzeitraum zu verschieben (BSG aaO; vgl. auch BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 21). Dagegen führt die Verlegung des Auszahlungszeitpunkts (Stichtag) von Sondervergütungen, die einzelnen Monaten nicht zugerechnet werden können, in den Insolvenzgeldzeitraum zu deren Berücksichtigungsfähigkeit beim Insolvenzgeld (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 5 Rn 11 ff). Letzteres macht der Kläger für die hier bedeutsame Betriebsvereinbarung geltend. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, beruhte die Entscheidung des SG dann doch nur auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsfolgenbewertung, aber nicht auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das SG gerade folgen wollte. Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtslage gegeben, noch liegt eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.

11

Da Verfahrensmängel weder gerügt noch ersichtlich sind (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

13

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).